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Wahl zur Satzungsversammlung

Gemäß § 191 a BRAO ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer die Satzungsversammlung eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltberufes zu beschließen. Der Satzungsversammlung gehören mit Stimmrecht die von den Rechtsanwaltskammern zu wählenden Mitglieder an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl ausschließlich durch Briefwahl gewählt (§ 191 b Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (Delegierten) bemisst sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Für den Bereich der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sind deshalb insgesamt sieben Mitglieder in die Satzungsversammlung zu wählen.

 

 

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