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"Allgemeine" anwaltliche Berufspflichten

Da für einen Regelungskomplex meist ähnliche Regelungen in der BRAO und in der BORA zu finden und teilweise Straftatbestände existent sind, werden die wichtigsten Vorschriften am Ende dieser kurzen Einführung in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden unter V. erst die „allgemeinen“ anwaltlichen Berufspflichten dargestellt. Diese Pflichten sind nach hiesiger Definition bei jedem beruflichen Handeln – d. h. unabhängig von den speziellen Vorschriften, die aus dem konkreten Verhältnis zu einem Dritten zusätzlich herrühren – zu beachten. Anschließend werden unter VI. die „speziellen“ Berufspflichten dargestellt, die im Verhältnis zu verschiedenen Dritten (z. B. Mandant, gegnerischer Anwalt usw.) zu beachten sind.

1. Verpflichtung zur Unabhängigkeit, § 43a Abs. 1 BRAO

Wegen der besonderen Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege muss dieser darauf achten, dass er keine Bindungen eingeht, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist vor allem gegenüber dem Mandanten wichtig. Um die Mandate mit der notwendigen Unbefangenheit und Korrektheit zu bearbeiten, ist eine ausreichende sachliche und persönliche Distanz wichtig. Daraus folgt eine weitgehende Unabhängigkeit von Weisungen des Mandanten und dessen Vorstellungen über die Erreichung des verfolgten Ziels. Bei unüberbrückbaren Spannungen muss der Anwalt das Mandat niederlegen.

2. Verpflichtung zur Sachlichkeit, § 43a Abs. 3 BRAO

Die Sachlichkeitspflicht soll verhindern, dass der Anwalt bei der objektiven Beurteilung von Sachlage, Rechtslage und Erfolgsaussichten durch emotionale Befindlichkeiten beeinträchtigt wird und so seine professionelle Arbeit und seine Stellung als Sachwalter gefährdet. Gleichzeitig ist die grundgesetzlich geschützte Position des Anwalts zu beachten, dessen Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts unterliegt. Er hat als Organ der Rechtspflege den rechtsunkundigen Bürger vor Nachteilen zu schützen und kann daher im „Kampf ums Recht“ starke Ausdrücke benutzen oder Urteile kritisieren. Solange es bei Verstößen gegen den guten Ton oder das Taktgefühl bleibt, droht dem Anwalt keine Bestrafung.

Erst wenn die Schwelle des § 43a Abs. 3 BRAO überschritten ist, droht eine Bestrafung.

3. Allgemeine Berufspflicht, § 43 BRAO

Nach der h.M. beinhaltet § 43 BRAO keine eigenständige Berufspflicht mehr. Er dient nur dazu, im Berufsrecht nicht explizit geregelte Gesetzesverstöße – gegen Berufsrecht oder sonstige Gesetze – aus Wertungsgesichtspunkten in ahndbares Berufsrecht zu transformieren. In einigen Fällen wird ein Verstoß gegen § 43 BRAO angenommen, weil sie berufsrechtlich nicht tolerabel sind und sich aus Wertungsgesichtspunkten ergibt, dass sie das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft beeinträchtigen; z.B. bei Straftaten im außerberuflichen Bereich, Verstöße gegen Zivilrecht, wie z. B. hartnäckige Bummelei oder andauernde Untätigkeit bei der Mandatsbearbeitung.

(Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs- und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.) 

 

 

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