Das anwaltliche Werberecht
Speziell: Die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
Zentrale Norm des anwaltlichen Werberechts ist § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Weitere Regelungen zur Werbung finden sich in §§ 6 bis 10 der Berufsordnung. Zudem unterliegt die anwaltliche Werbung den Vorschriften des UWG.
Gemäß § 7 Abs. 1 BORA ist es möglich, Teilbereiche der Berufstätigkeit zu benennen. § 7 Abs. 1 BORA unterscheidet zwischen einfachen Benennungen und Benennungen mit qualifizierendem Zusatz. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BORA ist eine einfache Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit immer zulässig, soweit der Rechtsanwalt die entsprechenden Kenntnisse, die er in Ausbildung, durch Berufstätigkeitsveröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat, nachweisen kann. Bei der Angabe von Tätigkeitsgebieten mit qualifizierendem Zusatz muss der Rechtsanwalt zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem genannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Für beide Formen der Benennung ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 7 Abs. 2 BORA keine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft bestehen darf und sie auch sonst nicht irreführend sein dürfen.
Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft gem. § 7 Abs. 2 BORA besteht. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Verwechslungsgefahr bereits dann bestehe, wenn für den genannten Tätigkeitsbereich eine Fachanwaltschaft existiert, in diesem Fall seien weder qualifizierende noch einfache Benennungen von Tätigkeitsbereichen möglich. Dieser Auffassung kann nicht ohne weiteres gefolgt werden, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG darstellt. Bei einer bloßen Teilbereichsbenennung ohne qualifizierenden Zusatz besteht in der Regel keine Verwechslungsgefahr, selbst wenn der bezeichnete Teilbereich in seiner Gesamtheit Gegenstand einer Fachanwaltsbezeichnung ist.
Zu differenzieren ist jedoch im Falle der qualifizierenden Benennung von Tätigkeitsbereichen. Diese ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie konkret die Gefahr einer Verwechslung mit einer Fachanwaltschaft begründet. Für die Prüfung, ob eine konkrete Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft besteht, ist zu fragen, ob der rechtsuchende Verbraucher die angegebene Qualifikation so verstehen kann, dass er sie mit der von der Rechtsanwaltskammer geprüften Qualifikation als Fachanwalt gleichsetzt. So hat der Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein die Bezeichnung als „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ wegen der Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwaltschaft als unzulässig betrachtet (Beschluss vom 05.02.2009 – 2 AGH 6/07). Als Begründung wird auf die begriffliche Nähe zum Fachanwalt abgestellt. Als weitere Beispiele für die Verwechslungsgefahr werden im Schrifttum die Verwendung der Begriffe „Fachmann“ oder „Fachrechtsanwalt“ angeführt (Hartung/Römermann, BORA, 4. Aufl. 2008, § 7 Rn 87).
Auch die Kanzlei-Homepage ist Werbung im Sinne von § 43 b BRAO. Die auf ihr veröffentlichten Inhalte müssen den Geboten der Sachlichkeit, der Berufsbezogenheit und des Verbots der Werbung um einen Auftrag im Einzelfall entsprechen. Zusätzlich bestehen besondere Informationspflichten gem. § 5 Telemediengesetz (TMG). U.a. sind Rechtsanwälte verpflichtet, auf die berufsrechtlichen Regelungen hinzuweisen. Ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung im Internet. Die Bundesrechtsanwaltskammer gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik „Berufregeln“. Weitere Informationen zum Internet- und Medienrecht sind hier abrufbar.
Das anwaltliche Werberecht bietet dem Rechtsanwalt vielfältige Möglichkeiten, für seine Dienstleistung zu werben, um Mandanten zu gewinnen. Der Rechtsanwalt muss sich beim Einsatz der vielfältigen Werbemöglichkeiten jedoch immer bewusst sein, dass das Werberecht für Rechtsanwälte berufsrechtlich geprägt ist und sich innerhalb des von BRAO und BORA vorgegebenen Rahmens halten muss.
Beispiele für zulässige Werbemaßnahmen und weiterführende Hinweise zum Kanzleimarketing finden sich in der Fachliteratur.
Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Stuttgart steht bei etwaigen Zweifeln an der Zulässigkeit von beabsichtigten Werbemaßnahmen die Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart gerne beratend zur Verfügung. Anfragen können auch über den Online-Beratungsdienst gestellt werden.
Stand: 23.04.2009
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