Anwaltsfalle Interessenkollision
Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (sog. „Prävarikation“), gibt dem Mandanten die Sicherheit, dass ausschließlich seine Interessen anwaltlich vertreten werden und dass sein Anwalt nur ihm verantwortlich dient. Das Verbot, dem viele Berufsgruppen nicht unterliegen, ist wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft und hat zur Folge, dass, wenn eine Interessenkollision vor Mandatsannahme ersichtlich ist, das Mandat nicht angenommen werden darf oder bei späterer Kenntnis alle Mandate in dieser Sache niedergelegt werden müssen. Allgemeine Regelungen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen finden sich in § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BORA. Die Tätigkeitsverbote für den Syndikusanwalt (§ 46 BRAO) und wegen Vorbefassung in gleicher Sache (§ 45 BRAO) sind als Spezialfälle besonders geregelt. Die Pflicht, in derselben Rechtssache nicht mehreren Beteiligten mit gegensätzlichen Interessen durch Rat oder Beistand zu dienen, ist durch § 356 StGB auch strafrechtlich verankert und über das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO auch im strafrechtlichen Verfahren verankert.
Da es sich bei dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen um eines der kompliziertesten Normgeflechte des Berufsrechts handelt, soll die Darstellung hier auf die Faustformel beschränkt bleiben, dass eine Interessenkollision wahrscheinlich vorliegt, wenn der Anwalt denselben historischen Vorgang einmal in diesem und einmal im entgegengesetzten Sinne würdigt, d. h. in derselben Sache die Fronten wechselt bzw. in einer Sache einmal für und einmal gegen den Mandanten tätig wird. Vor allem bei „einvernehmlicher Ehescheidung“ und im Zusammenhang mit Verkehrssachen bei der gleichzeitigen Vertretung der Insassen und des Fahrers gegen einen anderen Kfz-Lenker als Schädiger sind in der Praxis häufig Verbotsverstöße zu verzeichnen.
Wegen § 3 Abs. 2 S. 1 BORA findet eine umfassende Ausdehnung (sog. Sozietätserstreckung) des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen auf alle Rechtsanwälte statt, die mit dem mandatsbearbeitenden Anwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden sind. Neben der ausdrücklich genannten Bürogemeinschaft werden wegen des Begriffs der „Berufsausübungsgemeinschaft“ alle anderen Rechts- oder Organisationsformen erfasst, in denen die betroffenen Anwälte assoziiert sind. Erfasst werden daher auch Sozietäten in Form einer GbR, Partnerschaftsgesellschaften, Anwaltskapitalgesellschaften und alle Gesellschaften ausländischen Rechtes (z.B. LLP), unabhängig davon, ob es sich um örtliche, intraurbane oder überörtliche Zusammenschlüsse handelt. Auf den Status des vom Verbot betroffenen Anwaltes kommt es nicht an, weshalb neben den sog. echten Partnern oder Sozien auch angestellte Anwälte erfasst sind. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BORA wird das Verbot des Absatzes 1 jedoch dann nicht auf die mit einem Anwalt in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Anwälte erstreckt, wenn sich die betroffenen Mandanten (beide!) in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information ausdrücklich mit einer Vertretung einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
Wegen des Verweises in § 3 Abs. 3 BORA gilt die Einschränkung der Verbotserstreckung durch Einverständnis auch für den Fall des Kanzleiwechsels. Notwendig dazu sind – nach vorheriger umfassender Information der Mandanten - die ausdrücklichen Einverständniserklärungen der Mandanten der aufnehmenden Kanzlei und die der nun „fremden“ Mandanten der „alten“ Kanzlei des Kanzleiwechslers. Dabei ist der Zeitpunkt des Vorliegens beider Einverständniserklärungen entscheidend. Für den Fall, dass die Erklärungen bereits vor dem Kanzleiwechsel vorliegen, können die Mandate in der aufnehmenden Kanzlei aufrechterhalten werden. Sonst müssen diese nach dem Kanzleiwechsel niedergelegt werden und dürfen erst nach dem Vorliegen der Erklärungen wieder aufgenommen werden.
Die berufsrechtlichen Folgen eines Verstoßes ergeben sich aus § 3 Abs. 4 BORA. Sie gelten auch bei Verstößen gegen die Tätigkeitsverbote aus §§ 45, 46 BRAO. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass ein Verstoß vorliegt, muss er unverzüglich den (oder die) Mandanten unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache niederlegen.
Hier finden Sie weitere Praxisfälle zur Interessenkollision. Ferner wird auf den den Beitrag "Einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt" verwiesen.
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Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Degen: Nachnamen L-S
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Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102.
Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102 ff.; ähnlich auch Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein § 29, Rn. 54.
Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102, 104.
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