OLG Stuttgart: Ein „Spezialist im Mietrecht“ muss spezielle und nicht nur überdurchschnittliche Kenntnisse nachweisen

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 24. Januar 2008 (Geschäftszeichen: 2 U 91/07) entschieden, dass ein Rechtsanwalt den qualifizierten Zusatz „Spezialist“ nur führen darf, wenn er in diesem Gebiet über weit überdurchschnittliche Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Sozietät verklagt, welche in der örtlichen Presse werbende Anzeigen schaltete. In diesem Anzeigen wurde eine bei der Beklagten angestellte Rechtsanwältin als „Spezialistin für Mietrecht“ bezeichnet. Laut der Beklagten sei diese Bezeichnung gerechtfertigt, weil die Rechtsanwältin zuvor fünf Jahre als Leiterin einer Rechtsabteilung für ein großes, in erheblichem Umfang Mietverhältnisse verwaltendes Unternehmen beschäftigt war. Zweimal jährlich habe sie dort auch Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Mietrecht abgehalten.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Bezeichnung "Spezialist für Mietrecht" vorliegend irreführend sowie unlauter ist. Nachweise über entsprechende theoretische Kenntnisse und Tätigkeit von erheblichen Umfang auf diesem Gebiet sind nämlich nicht erbracht worden. Solche Nachweise sind bei qualifizierenden Zusätzen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 BORA vorzulegen. Maßstab sind dabei die mit der Führung der Bezeichnung beim rechtsuchenden Publikum geweckten Erwartungen. Die sind bei der Bezeichnung „Spezialist“ sehr hoch. Ein Spezialist besitzt nach Auffassung des Gerichts den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen. Die in Rede stehende Rechtsanwältin hat durch ihre vorherige Tätigkeit zwar sicherlich überdurchschnittliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen erlangt. Jedoch hat sie keinen Nachweis erbracht über den Erwerb von den Durchschnitt weit übersteigenden – also „spezieller“ und „besonderer“ - Kenntnissen und Erfahrungen.
26. Juni 2008

