NEWS: 29. August 2008
Existenzgründungszuschuss muss auch für selbstständige Tätigkeit in Luxemburg gewährt werden

Einen Existenzgründungszuschuss können Arbeitnehmer auch beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler eine selbstständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen. Voraussetzung ist die Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.08.2008 (Az.: B 11 AL 22/07 R) im Falle eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Luxemburg beendet, seinen deutschen Wohnsitz aber beibehalten hatte.
Förderung auch von Auslandstätigkeiten
Das Bundessozialgericht führt weiter aus, dass das im Sozialrecht geltende Territorialitätsprinzip der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegenstehe. Dies ergebe sich aus § 421l SGB III in der hier einschlägigen Fassung vom 23.12.2003, der nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt sei.
Fachkundige Beratung und Ausstellung von Tragfähigkeitsbescheinigungen bei Existenzgründungen
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Weiterführende Hinweise:
TOP 10-Businessplan für die Kanzleigründung
Online-Beratungsdienst der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

