Arbeitgeber kündigt schwangere Angestellte wegen eines negativen Facebook-Eintrags
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass eine schwangere Frau Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhält. Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Wörtlich schrieb sie: „Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die, es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“
Die Regierung von Mittelfranken hatte deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Anders der BayVGH: Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei zwar nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig. Diese müssten dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei.
„Das Gericht hielt der Arbeitnehmerin zugute, dass sie den Text auf ihrem privaten Facebook-Account veröffentlicht hatte. Außerdem bezog sie sich darin auf ihre private Vertragsbeziehung mit dem Kunden des Arbeitgebers, einem Telefonanbieter“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen von der RAK Stuttgart. Nach Ansicht der Münchener Richter ist auch danach zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei. Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen rät angesichts des Falles dazu, in sozialen Netzwerken negative Kommentare zu Firmen oder Personen vor der Veröffentlichung lieber noch einmal zu überdenken. „Auch wenn juristisch noch nicht verbindlich geklärt ist, ob Arbeitgeber in sozialen Netzwerken nach Mitarbeiter- oder Bewerbereinträgen recherchieren dürfen, sollte man sich beim Abfassen abfälliger Texte darüber bewusst sein, dass die Vertraulichkeit in sozialen Netzwerken nur sehr eingeschränkt gewährleistet ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen.
Kurzfassung:
Prozesskostenhilfe nach Kündigung wegen eines Facebook-Posts
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einer schwangeren Frau Prozesskostenhilfe gewährt, nachdem sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war. Der Grund: Sie hatte über einen Kunden auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt. Wörtlich schrieb sie: „Boah, kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die, es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“ Die Münchener Richter hielten die Aussage noch von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.
Quelle:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 12 C 264/12.

