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Verhältnis zur Rechtsanwaltskammer

Nach § 24 Abs. 1 BORA muss ein Anwalt die für ihn zuständige RAK nach der Zulassung über wichtige Änderungen und Ergänzungen in Zusammenhang mit seiner Person unaufgefordert, unverzüglich und schriftlich unterrichten. Nach § 56 Abs. 1 BRAO hat ein Anwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu geben und seine Handakten vorzulegen. § 57 BRAO ermöglicht die Verhängung eines Zwangsgeldes, wenn die Pflichten aus § 56 BRAO nicht eingehalten werden.

News zu Pflichten gegenüber RAK

04. Mai 06
Aktuelle Entscheidung des VG Karlsruhe zur berufsrechtlichen Aufsicht

Schutzzweck der berufsrechtlichen Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Mehr


 

 

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