Verhältnis zur Rechtsanwaltskammer
Nach § 24 Abs. 1 BORA muss ein Anwalt die für ihn zuständige RAK nach der Zulassung über wichtige Änderungen und Ergänzungen in Zusammenhang mit seiner Person unaufgefordert, unverzüglich und schriftlich unterrichten. Nach § 56 Abs. 1 BRAO hat ein Anwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu geben und seine Handakten vorzulegen. § 57 BRAO ermöglicht die Verhängung eines Zwangsgeldes, wenn die Pflichten aus § 56 BRAO nicht eingehalten werden.
News zu Pflichten gegenüber RAK
04. Mai 06
Aktuelle Entscheidung des VG Karlsruhe zur berufsrechtlichen Aufsicht
Schutzzweck der berufsrechtlichen Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Mehr

