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Von der RAO zur BRAO

Im Jahr 1878 wurde die Rechtsanwaltsordnung (RAO; RGBl. 1878, 177; In-Kraft-Treten 1. 7. 1878) geschaffen. Bis 1929 waren schriftliche Normierungen im anwaltlichen Standesrecht, das heute als „Berufsrecht“ bezeichnet wird, unbekannt. Bis dahin war der mit dem heutigen § 43 BRAO vergleichbare § 28 RAO alleinige Grundlage des Standesrechts. 1929 wurde die erste Zusammenstellung des Standesrechts, das sog. „Vademecum“ veröffentlicht. Auf dieser Grundlage erstellte die Reichsrechtsanwaltskammer 1934 erstmals Standesrichtlinien. Die Vorstände aller Anwaltskammern bildeten 1950 eine Arbeitsgemeinschaft, die 1957 überarbeitete Richtlinien verabschiedete. Auf der Grundlage der 1959 in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO; BGBl. I S. 565; In-Kraft-Treten am 1. 10. 1959 gem. § 237 BRAO) erließ die BRAK im Jahr 1963 die sog. Standesrichtlinien (RichtlRA). Da den Richtlinien kein Gesetzescharakter zukam, dienten sie den Kammern und den Ehrengerichten (entsprachen den heutigen Anwaltsgerichten) bei der Entscheidung über die Standeswidrigkeit von anwaltlichem Verhalten lediglich als Auslegungshilfe. Die Entscheidungen erfolgten auf Grundlage der Generalklausel § 43 BRAO.

Bis zu zwei bahnbrechenden Beschlüssen des BVerfG aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191; BVerfGE 76, 196 = NJW 1988, 193) gab es nur wenig Kritik an dem System. Das BVerfG entschied damals gegen seine bisherige Rechtsprechung, dass die Standesrichtlinien wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht mehr als Auslegungshilfen dienen können. Das BVerfG billigte die Heranziehung der Richtlinien zwar bis zur Schaffung eines neuen Berufsrechts, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich war. Trotzdem verloren die Richtlinien ihre Bedeutung. In der Folgezeit mussten sich der Gesetzgeber und die Anwaltschaft damit beschäftigen, die Auflagen des BVerfG zu erfüllen. Im September 1994 trat die novellierte BRAO in Kraft (BGBl. I S. 2278; In-Kraft-Treten am 9. 9. 1994 gem. Art. 22 Abs. 1 BRAO). Die Auflagen wurden erfüllt und zudem einige Entwicklungen des Berufsrechts seit 1987 (z. B. Zweitberufsentscheidung und Zulässigkeit der überörtlichen Sozietät) berücksichtigt. Um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen, wurden die berufsprägenden Anwaltspflichten direkt in der BRAO geregelt. Dem anwaltlichen Berufsrecht wurde eine einwandfreie Rechtsgrundlage gegeben. Zur bestehenden Generalklausel des § 43 BRAO wurde § 43a BRAO mit den dort normierten sechs Anwaltsgrundpflichten hinzugefügt. Neu waren auch die Regelung über Werbung und Fachanwaltsbezeichnungen in §§ 43b und 43c BRAO. Um die konkreten Einzelheiten des Berufsrechts den Vorgaben des BVerfG entsprechend in einer Berufsordnung (BORA) regeln zu können, wurde mit §§ 59b, 191a ff. BRAO die Möglichkeit zur Satzungsgebung geschaffen. Dahinter steht der Wille des Gesetzgebers, dass die Regelungen der BRAO durch eine Berufsordnung (BORA) ergänzt werden, die von Anwälten selbst erlassen wird. Im Katalog des § 59b Abs. 2 BRAO sind die Bereiche abschließend benannt, die durch die BORA konkretisiert werden können. Wegen der Prämisse, die neu zu schaffende BORA von einem durch alle Anwälte demokratisch legitimierten Organ zu erlassen, sahen die neuen §§ 191a-e BRAO die Einrichtung der Satzungsversammlung vor. Die Anwaltschaft führte sodann die Wahlen zur Satzungsversammlung durch. Nach der konstituierenden Sitzung im September 1995 traten die 88 Mitglieder noch viermal zusammen. Ende 1996 wurden die BORA und die gleichzeitig entstandene Fachanwaltsordnung (FAO) mit sehr großer Mehrheit angenommen, ausgefertigt und verkündet. Am 11. März 1997 sind BORA und FAO in Kraft getreten. Beide Regelungswerke werden von der Satzungsversammlung ständig fortgeschrieben, um aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.

(Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs- und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.) 

 

 

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