Die Verschwiegenheitsverpflichtung
Als unabdingbare Voraussetzung für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gehört die Verschwiegenheitsverpflichtung zu den tragenden Grundpfeilern des anwaltlichen Berufsverständnisses. Berufsrechtlich geregelt ist die Verschwiegenheitsverpflichtung in § 43 a Abs. 2 BRAO sowie ergänzend in § 2 BORA. Mit der Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts korrespondieren die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 und § 97 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote sowie die in § 160 a StPO geregelten Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote. In § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit zudem strafrechtlich abgesichert.
Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung
Aus § 43a Abs.2 S. 2 BRAO und § 2 Abs. 2 BORA ergibt sich, dass sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auf alles bezieht, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dabei zählt bereits die Anbahnung des Mandats zur Berufsausübung, so dass sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auch hierauf erstreckt. Die Pflicht bezieht sich nach § 43a Abs.3 S 3 BRAO nicht auf offenkundige oder bedeutungslose Tatsachen. Da die Beurteilung, ob eine offenkundige oder bedeutungslose Tatsache vorliegt, sehr schwierig ist, wird sich der Anwalt im Zweifel für die Geheimhaltung entscheiden. Umstritten ist, ob und inwieweit sich der Schutzbereich auch auf sog. Drittgeheimnisse erstreckt. Nach richtiger Ansicht werden Drittgeheimnisse nicht vom Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erfasst, da dies eine Relativierung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bedeuten würde, die mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu begründen ist (Hartung/Römermann; BORA, 4. Auflage 2008, § 2 Rn. 22). Den Rechten Dritter kann dagegen über das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot sowie über das Zivil- und Strafrecht in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden (a.A. für die Beurteilung nach § 203 Abs.1 Nr. 3 StGB: OLG Köln, NJW 2000, S. 3656). Eine gesetzlich normierte Berufspflicht, aufgrund derer die Offenbarung des Geheimnisses des Gegners verboten ist, existiert nicht (so auch AG Rostock, Beschluss vom 01.08.2007 – I AG 6/07).
Befreiung des Rechtsanwalts von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt kann von dem Mandanten, als „Herr des Geheimnisses“ (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 43 a Rn. 24) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Ohne die Zustimmung bzw. ohne den Willen des Mandanten ist der Rechtsanwalt nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BORA berechtigt, das ihm Anvertraute zu offenbaren. Danach gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht soweit:
- die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder
- die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis es erfordern oder
- die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache es erfordert.
Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Stuttgart steht die Geschäftsführung in Zweifelsfällen gerne beratend zur Verfügung. Das für Sie zuständige Geschäftsführungsmitglied finden Sie hier. Anfragen können auch über den Online-Beratungsdienst gestellt werden.
Hier finden Sie eine FAQ-Liste (pdf-Dokument) mit Fragen zur Verschwiegenheitsverpflichtung zum Download. Diese wird laufend aktualisiert.
Weitere Anregungen hierfür werden gerne entgegengenommen. (mi)
Stand: 11.05.2009
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