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Das Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 BRAO

Die Sachlichkeitspflicht soll verhindern, dass der Anwalt bei der objektiven Beurteilung von Sachlage, Rechtslage und Erfolgsaussichten durch emotionale Befindlichkeiten beeinträchtigt wird und so seine professionelle Arbeit und seine Stellung als Sachwalter gefährdet. Gleichzeitig ist die grundgesetzlich geschützte Position des Anwalts zu beachten, dessen Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts unterliegt. Er hat als Organ der Rechtspflege den rechtsunkundigen Bürger vor Nachteilen zu schützen und kann daher im „Kampf ums Recht“ starke Ausdrücke benutzen oder Urteile kritisieren. Solange es bei Verstößen gegen den guten Ton oder das Taktgefühl bleibt, droht dem Anwalt keine Bestrafung.

Erst wenn die Schwelle des § 43a Abs. 3 BRAO überschritten ist, droht eine Bestrafung.

 

(Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs- und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.) 

 

 

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