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Geldverkehr des Anwalts mit seinen Mandanten

Nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 1 BORA ist der Anwalt verpflichtet, sorgfältig mit fremden Vermögenswerten umzugehen und diese unverzüglich weiterzuleiten (§ 4 Abs. 2 BORA). Darunter fallen nach § 4 Abs. 2 BORA Wertpapiere, geldwerte Urkunden, Geld und Vollstreckungstitel u. Ä. Weiter ist er nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA verpflichtet, Fremdgelder (Bargeld oder Buchgeld u. Ä.) unverzüglich (innerhalb weniger Tage) weiterzuleiten. Nur wenn die Weiterleitung des Fremdgeldes nicht möglich ist, weil z. B. die Kontoverbindung des Mandanten nicht bekannt ist, muss das Fremdgeld nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA auf ein Anderkonto einbezahlt werden. Besonderheiten zur Aufrechnung enthält § 4 Abs. 3 BORA. Neben dem Vorwurf einer Unterschlagung nach § 246 StGB liegt beim unsachgemäßen Umgang mit Vermögenswerten oder Fremdgeld auch der Vorwurf einer Untreue nach § 266 StGB „nahe, wenn z. B. Zahlungen an den Mandanten nicht weitergeleitet werden und eine Vermögensgefährdung eintritt. Daneben ist der Problemkreis „Geldwäsche“ zu beachten; vgl. § 261 StGB und das abgedruckte Geldwäschegesetz (GwG).

(Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs- und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.) 

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