Kopfbild

Unterrichtung des Mandanten

§ 11 Abs. 1 S. 1 BORA verpflichtet den Anwalt berufsrechtlich, neben der zivilrechtlichen Verpflichtung aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB, zur ständigen unverzüglichen Information des Mandanten über den Fortgang der Sache. Dies gilt auch gegenüber der Rechtschutzversicherung des Mandanten, wenn diese Gerichtskosten o.ä. ausgelegt hat.

 

 

Volltextsuche

Erweiterte Suche

Login Intranet


Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich in das Intranet einzuloggen.

RAK Kombicard
Onlineberatung