Hinweise auf Gerichtszulassungen
Seit der BRAO-Reform vom 01.06.2007 ist jeder Rechtsanwalt berechtigt vor allen Oberlandesgerichten aufzutreten. Eine Beschränkung der Vertretungsberechtigung besteht nur noch vor dem BGH in Zivilsachen. Der bislang von Kollegen verwendete Hinweis, bei allen Gerichten vertretungsbefugt zu sein, ist damit zu einer bloßen Selbstverständlichkeit geworden. Seine Verwendung birgt die Gefahr wettbewerbswidriger Werbung. Auch wenn die Rechtsprechung zum Teil unter Hinweis auf die Bagatellgrenze eine Verstoß gegen § 3 UWG verneint (Urteil des LG Aschaffenburg vom 20.11.2008 – 1HK O 159/08) bittet die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ihre Mitglieder darum, im eigenen Interesse auf einen entsprechenden Hinweis zu verzichten. Die neuere Rechtsprechung der Anwaltsgerichte zeigt, dass die Rechtsprechung insoweit nicht einheitlich ist. So betrachtet das Anwaltsgericht Tübingen den Hinweis auf die uneingeschränkte und umfassende Gerichtszulassung: „Zugelassen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgericht“ als Verstoß gegen § 43 b BRAO (Beschluss vom 19.12.2008, BRAK-Mitt. 4/2009, S. 189).


