Pflichten gegenüber anderen Rechtsanwälten
Das Umgehungsverbot des § 12 BORA dient primär dem Schutz des gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung und sekundär dem Schutz des umgangenen Anwalts. Nach § 12 Abs. 1 BORA ist es einem Anwalt – auch als Partei kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter) oder als Partei kraft Ernennung (z. B. Testamentsvollstrecker) – verboten, zu einem anwaltlich vertretenen gegnerischen Mandanten Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln.
Neben dem Umgehungsverbot statuiert § 25 BORA eine weitere Regelung der anwaltlichen Zusammenarbeit. Durch § 25 BORA wird ermöglicht, Pflichtverstöße von Anwälten ohne Kenntnis der Mandanten zwischen den Anwälten zu bereinigen, was vor allem bei Bagatellverstößen versucht werden sollte. Dieser Hinweis muss vertraulich erfolgen, was durch ein Schreiben mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich“ oder ein Telefonat – nicht aber durch ein Fax – gewährleistet ist.
Umgehungsverbot
Benennung des Gegenanwaltes im Klagerubrum, § 12 BORA
Der Ausschuss Berufsrecht der RAK Stuttgart hat sich in seiner Sitzung am 12.02.2003 mit... Mehr

