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Anwaltliche Werbung im Spannungsfeld zwischen Berufsfreiheit und Freiheit der Anwaltswahl

Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

In der Praxis häufig schwierig zu beantworten ist die Frage, wann eine erlaubte Werbung um Mandanten vorliegt und wann eine berufswidrige Werbung um die Erteilung eines konkreten Mandats vorliegt, da jede anwaltliche Werbung begriffsnotwendig auf die Erteilung von Mandaten gerichtet ist.

Für die Abgrenzung hilfreich ist es, sich die miteinander in Ausgleich zu bringenden Interessen des Anwalts auf freie Berufsausübung einerseits und des potentiellen Mandanten auf freie und unbedrängte Anwaltswahl anderseits vor Augen zu führen.

Das Interesse des potentiellen Mandanten, über die Beauftragung des Rechtsanwalt frei und unbedrängt entscheiden zu können, um sehr mehr gefährdet, je konkreter sein Beratungsbedarf ist und je deutlicher der Anwalt zu erkennen gibt, mandatiert werden zu wollen (Hartung, Werbung um einen Auftrag im Einzelfall. Ein weiterhin ungelöstes Problem?, MDR 2003, S. 485 ff.). So betrachtet es die Rechtsprechung daher beispielsweise als unzulässig, dass Rechtsanwälte, unter Beifügung einer zu unterschreibenden Prozessvollmacht, unaufgefordert Kapitalanleger namentlich anschreiben und ihnen mitteilen, dass ihnen infolge ihrer Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei und wegen drohender Verjährung etwaiger Ansprüche dringender Handlungsbedarf bestehe (LG Berlin, BRAK-Mitt. 2007, 92; AG München, BRAK-Mitt. 2008, S. 225 ff.)

Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte das LG Ellwangen zu entscheiden. In seinem Urteil vom 08.12.2008 (AZ.: 2 O 91/07) untersagte es einer Anwaltskanzlei über Mitarbeiter einer Interessengemeinschaft geschädigter Kapitalanleger an Anleger dreier Anlagegesellschaften unaufgefordert heranzutreten und ihnen den Ausstieg aus der Gesellschaft oder die Prüfung von Schadensersatzansprüchen empfehlen zu lassen.

Als zulässig wird es hingegen betrachtet, wenn eine Kanzlei über ihren Internetauftritt an nicht namentlich benannte Mandanten in der oben beschriebenen Weise herantritt, da der rechtsuchende Aktionär oder Fondanleger sich in diesem Fall von selbst auf die Homepage der Kanzlei begäbe und frei entscheiden könne, ob er die Kanzlei beauftragen werde oder nicht (OLG Hamburg, BRAK-Mitt. 2004, 190).

Die Beispiele belegen deutlich, dass es für die Beurteilung, ob eine berufswidrige Werbung um ein Mandat im konkreten Einzelfall vorliegt, in jedem Fall einer Einzefallabwägung bedarf, bei der das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung und das Recht des rechtsuchenden Publikums auf freie und unbedrängte Anwaltswahl zu berücksichtigen sind.  

Sofern Sie als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart Zweifel an der berufsrechtlichen Zulässigkeit geplanter Werbemaßnahmen haben, steht Ihnen die Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für Fragen gern zur Verfügung. Anfragen können auch über den Online-Beratungsdienst gestellt werden.

 

 

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