Hinweise für die Syndikustätigkeit und Musterformulierungen für die Nebentätigkeitsbescheinigung
Nach der BRAO ist es grundsätzlich zulässig, neben dem Anwaltsberuf eine weitere Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Tätigkeit mit dem Beruf der/des Rechtsanwältin/Rechtsanwalts vereinbar ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.1992 BVerfG, NJW 1993, 317, wurden die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei gleichzeitiger Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit definiert.
Voraussetzung für die Vereinbarkeit ist, daß Sie rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, neben dem Zweitberuf den Anwaltsberuf auszuüben. Des Weiteren darf zwischen dem Zweitberuf und dem Anwaltsberuf keine (auch nicht abstrakte) Interessenkollision bestehen.
1. Eine tatsächliche Unvereinbarkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Rechtsanwalt nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränktem, so doch irgendwie nennenswertem Umfang auszuüben. Die nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268, BGH Beschluss vom 17.12.1990, BRAK-Mitteilungen 1991, 102). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 1992 ausdrücklich gebilligt worden.
Ob Sie tatsächlich in der Lage sind, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, bestimmt sich danach, inwieweit für Sie im Einzelfall aufgrund der anderweitigen Inanspruchnahme Ihrer Arbeitskraft eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt von mehr als nur unerheblichem Umfang durchführbar ist.
Eine ausreichende Möglichkeit ist anzunehmen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin über seine/ihre Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während den Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindende Entfernung zwischen Kanzleiort und Beschäftigungsort zu keinen erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs führen (BGHZ 71, 138, 142).
2. Ferner muss der Antragsteller/die Antragstellerin rechtlich in der Lage sein, neben dem Zweitberuf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszuüben. Hierzu muss dem Zulassungsantrag eine Kopie des Anstellungsvertrages, eine Stellenbeschreibung (sofern sich die Art der Tätigkeit nicht bereits aus dem Anstellungsvertrag ergibt) sowie eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung (Nebentätigkeitsgenehmigung) des Arbeitgebers entsprechend dem nachfolgenden Muster beigefügt werden:
Zu Ihrem Zulassungsantrag erklären wir hiermit:
- Unser unwiderrufliches Einverständnis, dass Sie neben Ihrer Tätigkeit als Angestellter/Angestellte den Beruf als Rechtsanwalt ausüben können,
- dass Sie nicht gehalten sind, Belegschaftsmitglieder nach der Gebührenordnung oder unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten,
- dass Sie sich auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit von Ihrem Dienstplatz entfernen dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für Ihren Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in Ihrer Anwaltspraxis anstehenden Terminen kollidieren.
Sofern die Absicht besteht, die Anwaltskanzlei in den Räumen des Arbeitgebers einzurichten, bedarf es einer Genehmigung, dass dort eine ordnungsgemäße Kanzlei (Anbringen eines Kanzleischildes, eigener Telefon- und Fax- und E-Mail-Anschluss usw.) eingerichtet und unterhalten werden darf. Ferner muss erläutert werden, wie sichergestellt wird, dass Besucher klar und unmissverständlich erkennen, ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Angestellter/Angestellte ausgeübt wird.
Für den Fall, dass Sie die Kanzlei in Ihrer Wohnung einrichten wollen, muss wegen der räumlichen Trennung zum Beschäftigungsort näher dargelegt werden, inwieweit Sie tatsächlich zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit im Stande sind und wie Ihre Kanzlei während Ihrer Abwesenheit besetzt und Ihre Erreichbarkeit gesichert ist.
3. Ihr Zweitberuf darf das Vertrauen in Ihre anwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährden. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 6. Auflage, § 7 Rn. 116). Dies ist z. B. beim Beruf eines Maklers oder Versicherungs-/Handelsvertreters gegeben.
Sollten Sie in Ihrem Zweitberuf berechtigt sein, Maklergeschäfte oder Geschäfte als Versicherungs- bzw. Handelsvertreter durchzuführen, müssen Sie sich schriftlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Stuttgart verpflichten, dass Sie während Ihrer Zulassung diese Tätigkeiten nicht ausüben.
Für weitere Fragen zur Syndikustätigkeit steht Ihnen die Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart unter 0711 / 22 21 55-0 zur Verfügung.


