Praxisfälle zur Interessenkollision
Vertretung widerstreitender Interessen in Unterhaltsfällen?
Hinweise zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA
Unterhaltsfälle bereiten in der Praxis häufig Probleme, dies zeigt sich auch daran, dass zur Thematik häufig Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eingehen. Nachfolgend werden die vier häufigsten Fallkonstellationen dargestellt, weil hier nicht alle denkbaren Fälle erörtert werden können, deren Lösung von vielen tatsächlichen Fragen (z. B. Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren, Volljährigkeit des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern) abhängig ist. Es wird hier davon ausgegangen, dass sich die Frage stellt, ob neben der Ehefrau bei Geltendmachung des Ehegattenunterhalts auch ein unterhaltsberechtigtes Kind gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann vertreten werden kann (Fallkonstellation 1 und 2) und ob Mandate von Kindern gegen die früher vertretene Ehefrau angenommen werden dürfen (Fallkonstellation 3). In einem dritten Fall wird kurz die Problematik der Vertretung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder dargestellt.
Fallkonstellation 1: Bei der Geltendmachung des Ehegattenunterhalts für die Frau und Unterhalt für minderjährige Kinder, die im Haushalt der Ehefrau leben, bestehen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine berufsrechtlichen Bedenken.[1] Bis zur Rechtskraft der Scheidung hat die betreuende Ehefrau nämlich nach § 1629 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Prozessstandschaft und kann den Unterhaltsanspruch der bei ihr lebenden minderjährigen Kinder nur in eigenem Namen geltend machen. In dieser Konstellation kann der Rechtsanwalt sowohl für die betreuende Ehefrau als auch für die minderjährigen Kinder Unterhalt gegen den getrennt lebenden Ehegatten im Prozess geltend machen.
Fallkonstellation 2:[2] Bei der Geltendmachung des Ehegattenunterhalts für die Frau und Unterhalt für volljährige Kinder, die im eigenen Haushalt leben, besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt. In diesem Fall nämlich müssen ab Volljährigkeit der Kinder diese ihre Unterhaltsansprüche anteilig gegen beide Elternteile im eigenen Namen geltend machen. Der (bisher) betreuende Ehegatte muss sich nun anteilig finanziell an dem Unterhalt beteiligen, so dass dem Kind Ansprüche gegen die Mutter zustehen. Hier können verschiedene Probleme im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsleistung des bisher betreuenden Ehegatten entstehen (z. B. bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte). In dieser Konstellation besteht die Gefahr einer Interessenkollision, da nicht nur indirekt über die Höhe des Kindesunterhalts Einfluss auf den Ehegattenunterhalt genommen wird, sondern der Rechtsanwalt das volljährige Kind über die Inanspruchnahme des bisher betreuenden Ehegatten aufklären und gegebenenfalls auch durchsetzen muss.
Fallkonstellation 3:Unzulässig ist es, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Kindes gegen die früher von ihm vertretene Ehefrau annimmt. Dies kann dann vorkommen, wenn Kinder zu dem anderen Elternteil gezogen sind oder nach Begründung eines eigenen Hausstandes ihre Unterhaltsansprüche auch gegen die früher betreuende Ehefrau durchsetzen wollen. Zwar sind die Unterhaltsansprüche rechtlich selbständig, beruhen aber auf dem einheitlichen Lebenssachverhalt „Eheliche Lebensgemeinschaft“. Ein solches Mandat darf selbst dann nicht angenommen werden, wenn seit der Vertretung der in Anspruch genommenen Ehefrau in der Scheidungssache viele Jahre vergangen sind. [3]
Fallkonstellation 4: Auch die Vertretung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder kann zur Interessenkollision führen, nämlich dann, wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder gemäß § 1609 BGB einen unterschiedlichen Rang haben. Als Beispiel sei die Konstellation genannt, dass der Rechtsanwalt sowohl das minderjährige, im Haushalt der betreuenden Ehefrau lebende Kind als auch das bereits volljährige, ledige, aber im eigenen Haushalt lebende Kind hinsichtlich der Unterhaltsansprüche gegen die getrennt lebenden Eltern vertreten möchte. Hier liegt spätestens dann eine Interessenkollision vor, wenn der Unterhaltsschuldner nicht alle Ansprüche befriedigen kann und damit die rangniederen unterhaltsberechtigten Kinder ausfallen würden. [4]
Einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt
Vertretung widerstreitender Interessen
Es kommt immer wieder vor, dass Eheleute ihre einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchführen wollen. Wenn Kolleginnen und Kollegen so ein Vorhaben unterstützen, übersehen sie häufig, dass die Eheleute von „ihrem“ Anwalt sprechen und sich beide gleichermaßen vertreten fühlen. Dass dies aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss offen angesprochen werden. Häufig hält sich nämlich der Unterlegene am Ende für „verraten und verkauft“ und wendet sich beschwerdeführend an die Kammer. Wir können deshalb nur empfehlen, vor Mandatsannahme unmissverständlich zu klären, wer von den Eheleuten anwaltlich vertreten wird. Dem nicht anwaltlich vertretenen Teil muss sodann deutlich gemacht werden, dass der Anwalt für ihn nichts tun kann, weil er ausschließlich die Gegenseite vertritt. Der Rechtsanwalt kann beide Eheleute lediglich einmal über die Folgen einer Ehescheidung beraten. Nach diesem Beratungsgespräch ist er jedoch von jeder einseitigen Tätigkeit für den einen oder anderen Ehegatten ausgeschlossen.
Wir stehen Ihnen auch gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung:
Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Benz: Nachnamen A-K
Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Degen: Nachnamen L-S
Juristische Referentin Rechtsanwältin Milsch: Nachnamen T-Z
[1] Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102.
[2] Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102 ff.; ähnlich auch Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein § 29, Rn. 54.
[3] Vgl. Börger, Kammerforum der RAK Köln 2004, S. 102, 104.
[4] Vgl. Offermann-Burckhart, Interessenkollisionen in familienrechtlichen Angelegenheiten, Forum Familienrecht 2009, S. 58-64 und S. 104-111.
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