Obligatorisches Streitschlichtungsverfahren in Baden-Württemberg
Das obligatorische Streitschlichtungsverfahren ist seit Oktober 2000 eingeführt.
Die Gebühren für die Schlichtertätigkeit betragen:
- erfolgreiche Schlichtung € 130,00
- erfolglose Schlichtung € 100,00
- Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung € 80,00.
Gebühren des anwaltlichen Vertreters der Parteien
Nachstehende Ausführungen sind für die anwaltlichen Vertreter der Parteien im Streitschlichtungsverfahren gedacht. Es wurde vielfach die Frage gestellt, welche Gebühren die anwaltlichen Vertreter erhalten.
Im Verfahren zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung können sich die Parteien gem. § 8 Abs. 2 Schlichtungsgesetz anwaltlich vertreten lassen.
Die für die anwaltlichen Vertreter anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis.
Ausgehend von einem Streitwert des Verfahrens kann eine 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2403 VV RVG entstehen, sofern sofort Auftrag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erteilt wurde. Es handelt sich hier um eine pauschale Geschäftsgebühr. Für eine Terminswahrnehmung entsteht keine gesonderte Terminsgebühr, diese Tätigkeit des Rechtsanwalts ist vielmehr ebenfalls mit der 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2403 VV RVG abgegolten. Für den Fall der Einigung entsteht eine weitere 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG.
Kommt es zu keiner Einigung im Schlichtungsverfahren, ist die Geschäftsgebühr auf die nachstehende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zur Hälfte anzurechnen, mit 0,75, gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, anzurechnen.
Die Erstattung anwaltlicher Kosten im Streitschlichtungsverfahren regelt § 20 des Schlichtungsgesetzes. Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst. In der Vereinbarung können auch andere Kostenfolgen vereinbart werden. Es gibt aber keine Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.
1. Anwendungsbereich:
- Amtsgerichtliche Streitigkeiten (§ 1 Abs. 1 SchlG) wegen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu € 750,00 - Nachbarstreitigkeiten - Ehrverletzungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Ausgenommen sind
- Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind - Streitigkeiten in Familiensachen - Wiederaufnahmeverfahren - Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden - Mahnverfahren
Die obligatorische Streitschlichtung ist dann vorgeschrieben, wenn die Parteien im selben oder benachbarten Landgerichtsbezirk in Baden-Württemberg wohnen.
2. Die Gütestelle und ihre Aufgaben:
Bei jedem Amtsgericht wird eine Gütestelle eingerichtet. Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich die Parteien geeinigt haben, ansonsten die Gütestelle am Wohnsitz der antragstellenden Partei.
Die Parteien können sich freiwillig auf andere Schlichtungseinrichtungen einigen (z.B. von Kammern oder Branchen eingerichtete Schlichtungsstellen).
Die Aufgaben der Gütestelle werden von dem Urkundsbeamten/in des Amtsgerichts wahrgenommen, soweit nicht die Schlichtungsperson zuständig ist. Der Urkundsbeamte registriert den Antrag, bestimmt die Schlichtungsperson, leitet den Antrag an diesen weiter, bewahrt das Protokoll auf und erteilt gegebenenfalls die Vollstreckungsklausel.
3. Die Schlichtungsperson und ihre Aufgaben:
Als Schlichtungspersonen sind in der Regel Rechtsanwälte/innen vorgesehen.
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat für jeden Amtsgerichtsbezirk eine Schlichtungspersonenliste erstellt. Die in die Liste eingetragene Schlichtungsperson ist verpflichtet, die ihr übertragenen Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Innerhalb der Gütestelle ist diejenige Schlichtungsperson aus der Liste zuständig, auf die sich die Parteien geeinigt haben oder die der Urkundsbeamte bestimmt.
Über die Verteilung des Schlichtungsverfahrens auf die einzelnen Schlichtungspersonen hat die Rechtsanwaltskammer Stuttgart mit den Amtsgerichten im Rechtsanwaltskammerbezirk Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen betreffen insbesondere die Zuteilung mehrerer Verfahren auf die Schlichtungsperson.
Zeigt die Schlichtungsperson Ausschluss- oder Befangenheitsgründe entsprechend den §§ 41, 48 ZPO an, ist sie nach Anzeige von der weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu entbinden. Dem Urkundsbeamten steht dabei kein Prüfungsspielraum zu.
Die Schlichtungsperson ist entsprechend § 43 a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Schlichtertätigkeit ist gemäß § 51 BRAO von der Berufshaftpflicht mit umfasst.
4. Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens:
Die Regelungen des Schlichtungsgesetzes beschränken sich auf das unbedingt Erforderliche. Dem Schlichter bleibt ein weitgehender Gestaltungsspielraum.
In formeller Hinsicht hat der Schlichter folgende Aufgaben
a) Übersendung des Antrags an die Gegenpartei
b) Ladung der Parteien zur Schlichtungsverhandlung (diese kann in den Kanzleiräumen oder an einem anderen von der Schlichtungsperson bestimmten Ort stattfinden)
(Die Übersendung des Antrags und der Ladungen muss mit eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreibesendung) durch die Post erfolgen. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, kann gegen mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnisse zugestellt werden.)
Ist ein Dolmetscher erforderlich, ist dieser formlos zu laden.
c) Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ist in der Regel nicht öffentlich und sollte in einem Termin durchgeführt werden. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Die Entsendung eines Vertreters ist entsprechend § 141 Abs. 3 ZPO möglich. Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Schlichtungsperson erfolgt nicht. Jedoch können von den Parteien auf deren Kosten in die Verhandlung gestellte Zeugen angehört werden.
5. Säumnis der Parteien
Die Säumnis der antragstellenden Partei im Schlichtungstermin bedeutet gleichzeitig die Rücknahme des Antrags. Bei Versäumnis oder Ankündigung des Nichterscheinens der Gegenpartei ist dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs auszustellen.
6. Entschuldigtes Fernbleiben einer Partei
Wichtig: Bei hinreichend entschuldigtem Fernbleiben einer Partei ist ein neuer Termin zu bestimmen (ohne dass hierfür gesonderte Kosten verlangt werden können!)
7. Protokollierungspflicht:
Bei Protokollierung der Einigung ist auf deren Vollstreckbarkeit zu achten.
Die Einigung muss auch eine Regelung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten. Das Original des Protokolls ist von der Schlichtungsperson und den Parteien bzw. deren Vertretern im Termin zu unterschreiben.
Auf Verlangen der Parteien ist diesen eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
8. Scheitern des Schlichtungsverfahrens:
Im Falle der Nichteinigung müssen sich aus der Bescheinigung die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben. Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs ist an die antragstellende Partei zu übersenden.
9. Aufbewahrung der Schlichtungsakten:
Das Original der Einigungsvereinbarung bzw. das Protokoll ist der Gütestelle zurückzureichen und wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufbewahrt. Die übrigen Akten hat die Schlichtungsperson gemäß § 50 Abs. 2 BRAO 5 Jahre aufzubewahren.
10. Verfahrenskosten, Vorschuss und Kostenerstattung:
Für das Schlichtungsverfahren sind folgende Gebühren (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) vorgesehen:
a) € 80,00, wenn das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder wenn bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint
b) € 100,00, wenn keine Einigung erzielt worden ist
c) € 130,00, wenn eine Einigung zustande gekommen ist
Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Auslagen der Schlichtungsperson abgegolten, mit Ausnahme anfallender Dolmetscherkosten.
Kostenschuldner
- Antragsteller (bei Sozialhilfeempfängern besteht ein Anspruch gegen die Staatskasse)
- Gegenpartei bei nicht ausreichender Entschuldigung des Ausbleibens im Termin
- Derjenige, der die Kostenschuld durch Vereinbarung übernommen hat
- Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner
- Beide letztgenannten Kostenschuldner haften vorrangig
Vorschuss
Die Schlichtungsperson sollte von der antragstellenden Partei einen Vorschuss auf die Gebühren (in Höhe von € 130,00 zzgl. Mehrwertsteuer) sowie gegebenenfalls in Höhe der voraussichtlich anfallenden Dolmetscherkosten verlangen, soweit es sich nicht um Sozialhilfeempfänger handelt. Wird der Vorschuss nicht rechtzeitig (nach Ablauf einer Woche der gesetzten Frist) einbezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Wichtig: Die Vorschussanforderung sollte vor der Zustellung der Antragsschrift und der Terminsladung mit einfachem Brief erfolgen. Nach Auskunft der Gerichte verlangen diese den Vorschuss nur mit einfachem Brief und nicht mit Zustellung oder Einschreiben. Das Risiko des Schlichters besteht darin, dass der „Vorschussbrief“ zusätzlich Kosten verursacht.
Wenn der Vorschuss jedoch zugleich mit Zustellung der Antragsschrift und den Terminsladungen verlangt wird und keine Zahlung erfolgt, dann hat der Schlichter weitaus höhere Kosten, die er von niemand mehr erstattet bekommt.
Die Schlichtungsperson hat hinsichtlich der Protokollabschrift und der Erfolglosigkeitsbescheinigung ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung der Verfahrenskosten.
Der Möglichkeit einer vereinfachten Kostenfestsetzung entsprechend § 11 RVG bedarf es angesichts der eingeräumten Vorschussregelung nicht.
Nicht verbrauchte Vorschüsse sind unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens an die Berechtigten zurückzuerstatten.
Anrechnung von RA-Gebühren
Sofern die Parteien sich im Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sind deren RA-Gebühren auf die RA-Gebühren im Nachfolgeprozess gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Kostenerstattung im Nachfolgeprozess
Ist die Schlichtung gescheitert, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Nachfolgeverfahren gem. § 91 ZPO festsetzbar.
Karte der Gerichtsbezirke Baden-Württemberg
Im Schlichtungsverfahren ist es oftmals schwierig festzustellen, ob die Parteien im gleichen oder benachbarten Gerichtsbezirk ansässig sind und deshalb das Verfahren durchgeführt werden muss. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, hat das Justizministerium Baden-Württemberg eine aktuelle Gerichtskarte erstellt, die Sie beim Justizministerium Baden-Württemberg gegen eine geringe Gebühr anfordern können. Bitte legen Sie Ihrer Bestellung einen entsprechenden Verrechnungssscheck bei.
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Aktuelle Hinweise zum Obligatorischen Streitschlichtungsverfahren in Baden-Württemberg und zum Schlichtungsgesetz (SchlG) finden Sie auf dem Internetportal des Justizministerium Baden-Württemberg www.jum.baden-wuerttemberg.de.
News zu Obligatorisches Streitschlichtungsverfahren
01. Juli 04
Langwierig, uneffektiv und teuer - Zweifel waren berechtigt
Obligatorische Streitschlichtung bringt keinerlei Vorteile in der Praxis. Mehr

