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Pflichtangaben für E-Mail und SMS–Verkehr

Zum 01.01.2007 ist das ”Gesetz über Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)” vom 10.11.2006 in Kraft getreten. Relativ unbemerkt wurden darin auch die Vorschriften der §§ 37a HGB, 35a GmbHG, 80 AktG geändert. In E-Mails müssen wie bei Geschäftsbriefen bei einer GmbH künftig die Firma, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht, die Handelsregisternummer sowie alle Organe der Gesellschaft genannt werden. Was die Informationspflicht nach § 6 TMG betrifft, so greift diese dann ein, wenn Teledienste angeboten werden, was bei Rechtsanwälten nur dann der Fall sein wird, wenn Rechtsberatungen Online oder per E-Mail angeboten werden, dann muss auch hier § 6 TMG beachtet werden. Für Freiberufler gelten nach wie vor keine Pflichtangaben in E-Mails.

Weitere Hinweise finden Sie in den News zum elektronischen Rechtsverkehr.

News zu Pflichtangaben für E-Mail und SMS-Verkehr

07. April 08
Hinweis- und Impressumspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

In der Praxis besteht nach wie vor Unsicherheit über die rechtssichere Gestaltung von... Mehr


06. Februar 07
Pflichtangabe in geschäftlichen E-Mails

Zum 01.01.2007 ist das ”Gesetz über Elektronische Handelsregister und... Mehr


 

 

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