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Telemediengesetz: Impressumspflichten im Internet

Das seit 01.03.2007 geltende Telemediengesetz ersetzt die alten Regelungen des Teledienstgesetzes und des Mediendienstestaatsvertrags für Internetdienste. Es regelt die Haftung für Internet Provider, allgemeine Informationspflichten beim E- Commerce und den Datenschutz im Internet. Wichtige Neuerung des Gesetzes ist die Einführung des Begriffes „Telemedien“ bzw. „Telemediendienste“ mit dem die Begriffe Tele- und Mediendienst ersetzt werden. Rechtsanwälte, die im Internet eine eigene Homepage haben, treffen aber insoweit die gleichen Informationspflichten wie beim Teledienstgesetz, insoweit sind nur redaktionelle Veränderungen vorgenommen worden. Laut Gesetzesbegründung sind Rechtsanwälte unter anderem verpflichtet, auf die berufsrechtlichen Regelungen hinzuweisen, ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung im Netz. Im einzelnen handelt es sich um folgende kennzeichnungspflichtige Informationen:

§ 5 Telemediengesetz (TMG) Allgemeine Informationspflichten: Dienstanbieter (Rechtsanwälte) haben für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Anschrift und Kontaktdaten (§ 5 Abs.1 Nr. 1 TMG): Namen und ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, sind anzugeben, bei juristischen Personen (RA- GmbH) ist die Angabe des Vertretungsberechtigten zusätzlich erforderlich. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stamm- oder Grundkapital, sowie bei noch ausstehenden Einlagen diese in ihrer Höhe benannt werden. 

  • Kontaktaufnahme (§ 5 Abs.1 Nr. 2 TMG): Die Homepage muss Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies schließt insbesondere die Angabe der E-Mail Adresse ein. Es ist zu beachten, dass der E-Mail-Posteingang regelmäßig zu überwachen ist.

  • Angaben zur Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG): Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Bei Rechtsanwälten ist dieses Erfordernis durch Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer als erfüllt anzusehen.
  • Register (§ 5 Abs.1 Nr. 4 TMG): Hinweise zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer sind anzugeben, dies gilt insbesondere für Partnerschaftsgesellschaften und Rechtsanwalts GmbHs.

  • Berufsbezeichnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG): Es muss die gesetzliche Berufsbezeichnung, also „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ sowie der Staat, indem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, also im Regelfall „Deutschland“ angegeben werden.

  • Berufsrechtliche Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG): Es sind die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und Angaben darüber zu machen, wie diese zugänglich sind. Bei Rechtsanwälten bedeutet dies, dass auf folgende Gesetze und Satzungen verwiesen werden muss: Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Wer einen Fachanwaltstitel führt, muss auch auf die Fachanwaltsordnung (FAO) hinweisen.

  • Umsatzsteuer (§ 5 Abs.1 Nr. 6 TMG): Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben.

Zusammengefasst geht es dabei um folgende Angaben des Rechtsanwalts, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig in einem Impressum enthalten sein müssen:

  1. der vollständige Name,
  2. die Anschrift unter der er niedergelassen ist,
  3. die E-Mail-Adresse,
  4. die zuständige Rechtsanwaltskammer,
  5. die gesetzliche Berufsbezeichnung (in der Regel „Rechtsanwalt“).
  6. die berufsrechtlichen Regelungen, wie BRAO, BRAGO, BORA, bei Fachanwälten die FAO.
  7. bei Partnerschaftsgesellschaften und Rechtsanwalts-GmbHs ihre Registernummer ·
  8. die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Zu beachten ist für Kanzleien, die periodisch aktualisierte News-Beiträge für Ihre Mandantschaft auf der Kanzlei-Homepage veröffentlichen, die Regelung des § 6 Abs. 2 TMG, die ein Verschleiern der Absender- und Betreffzeile verbietet.

  • Angaben zur Abwicklung/Liquidation (§ 5 Abs.1 Nr. 7 TMG)

 

Fazit: Es wird dringend empfohlen, den Inhalt der Homepage an die Gesetzeslage anzugleichen. Nach § 16 Abs. 1 TMG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nötigen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Die Geldbuße kann bis zu € 50.000,00 betragen. Das Landgericht Düsseldorf hat in zwei Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf der Homepage nach den §§ 3, 6 TDG a.F. wettbewerbswidrig ist. Im Hinblick auf die zahlreichen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht des neuen TMG kann nicht häufig genug darauf hingewiesen werden, die Homepages entsprechend den Pflichtangaben zu gestalten.

 

Datum: 03.04.2009 (letzte Aktualisierung)

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