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Das Justizkommunikationsgesetz (JKomG)

Im Kammerreport 1/2005, S. 20 f. (März 2005) sowie im Newsletter Nr. 3 (März 2005) hat die RAK Stuttgart bereits über die größere Flexibilität für die Anwaltschaft durch den elektronischen Rechtsverkehr berichtet.

Mit der Verabschiedung des Justizkommunikationsgesetzes (JKomG vom 22.03.2005, BGBl. I S. 837), das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, wird ein umfassender elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten ermöglicht.

Die neuen Anwendungsszenarien des elektronischen Rechtsverkehrs setzen voraus, dass der Rechtsanwalt die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 126 Abs. 3, § 126a BGB i.V.m. dem Signaturgesetz (SigG) ”unterschreibt”. Jeder Rechtsanwalt, der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen möchte, benötigt eine Anwaltssignaturkarte.

Die mit dem JKomG vollzogenen Änderungen der einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, VwGO) werden in der Rubrik "Weiterführende Literaturhinweise und Links" dargestellt.

 

 

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