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Rechtsanwälte aus anderen Staaten

Europäische Rechtsanwälte in Deutschland

Der Prozess der Globalisierung wirkt sich auch den Rechtsberatungsmarkt aus. Mit der Intensivierung der weltweiten Beziehungen auf individueller, wirtschaftlicher und institutioneller Ebene hat sich auch der Rechtsberatungsmarkt für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Angehörige aus anderen Staaten geöffnet. Im Folgenden finden Sie eine Darstellung unter welchen Voraussetzungen Angehörige aus anderen Staaten Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen können.

 

 

I. Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz sowie aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates selbständig tätig zu sein, können in Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) als Rechtsanwalt tätig werden.

Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland unterscheiden sich dabei je nachdem, ob der Rechtsanwalt, seinen Beruf dauerhaft in Deutschland ausüben möchte (Niederlassung, §§ 2 – 24 EuRAG) oder ob er in Deutschland nur vorübergehend anwaltliche Dienstleistungen erbringen möchte (Dienstleistung, §§ 25 – 35 EuRAG).

 

1. Niederlassung als Rechtsanwalt in Deutschland

 

a) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt


Will sich ein Rechtsanwalt, der bei der zuständigen Stelle seines Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist, zur Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland niederlassen, muss er die Aufnahme zur Anwaltschaft bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen.

Nach der Aufnahme ist er gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG befugt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates (vgl. hierzu § 5 EuRAG) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben und unterliegt den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten berufsrechtlichen Rechten und Pflichten.

 

b) Eingliederung als Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltordnung

Will der in Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwalt die anwaltliche Tätigkeit unter der von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ausüben, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 11 ff. EuRAG die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 6- 42 BRAO beantragen.

 

aa) Zulassung nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt

Voraussetzung ist, dass er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweisen kann.

Der Antragsteller hat dabei nach § 12 Abs. 1 EuRAG die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen.

Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlagen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

Einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie hier.

 

bb) Zulassung nach dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der BRAO auf Antrag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.

Neben dem Nachweis von Anzahl und Art der im deutschen Recht bearbeiteten Fälle gemäß § 12 EuRAG hat der Antragsteller der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

Darüber hinaus überprüft die Rechtsanwaltskammer in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben.

 

cc) Eignungsprüfung

Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch mittels einer Eignungsprüfung gemäß §§ 16 ff. EuRAG möglich. Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist, dass der Antragsteller als Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Vertragsstaates des EWR in seinem Herkunftsland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines Europäischen Rechtsanwalts berechtigt.

Die Eignungsprüfung wird in Baden-Württemberg vom Landesjustizprüfungsamt abgenommen. Weitere Hinweise finden Sie hier.

 

2. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte

Will sich ein Rechtsanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Schweiz oder aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in Deutschland als Anwalt nicht niederlassen, sondern nur vorübergehend hier tätig werden, finden die §§ 25 ff. EuRAG Anwendung.

So genannte dienstleistende europäische Rechtsanwälte können unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates vorübergehend die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben (§ 27 Abs. 1 EuRAG).

Zur Führung gerichtlicher Verfahren sowie behördlicher Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant den Rechtsstreit nicht selbst führen oder sich verteidigen kann, benötigt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 1 EuRAG einen deutschen Rechtsanwalt, mit dessen Einvernehmen er handeln darf (Einvernehmensanwalt). Der Einvernehmensanwalt hat darauf achten, dass der europäische Anwalt bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Nach § 29 Abs. 1 EuRAG muss das Einvernehmen vor der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachgewiesen werden.

Gemäß § 31 Abs. 1 EuRAG hat der dienstleistende europäische Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht oder der Behörde einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er in einem Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird.

 

II. Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO

Angehörige eines Mitgliedstaats der WHO können sich unter den Voraussetzungen der §§ 206 ff. BRAO unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in Deutschland niederlassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zur Durchführung von § 206 BRAO mit Benennung der Anwaltsberufe in den Staaten der WHO finden Sie hier.

Die Aufnahme in die deutsche Rechtsanwaltskammer berechtigt dazu, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts vorzunehmen (vgl. § 206 Abs. 1 BRAO).

Zur Wahrnehmung von Rechtsberatungen und Rechtsbesorgung auf anderen Rechtsgebieten besteht hingegen keine Berechtigung.

Den Antrag gemäß § 206 BRAO finden Sie hier.

 

III. Rechtsanwälte aus sonstigen Staaten

Gemäß § 206 Abs. 2 BRAO können Rechtsanwälte aus sonstigen Staaten nur dann nach § 206 Abs. 1 BRAO in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Rechtsbesorgung ist auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zur Durchführung von § 206 BRAO mit Benennung der Staaten und Berufe, auf die § 206 Abs. 2 BRAO Anwendung findet, finden Sie hier:

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben Rechtsanwälte aus sonstigen Staaten die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Stelle für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrieren zu lassen. Weitere Informationen, die zuständigen Stellen und Antragsformulare hierzu finden Sie hier.

Das EuRAG finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer, auf die Sie über diesen Link gelangen.

Für Fragen stehen Ihnen Geschäftsführer RA Dr. Degen und Juristische Referentin RAin Milsch gern zur Verfügung. Zum Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.

Ihre Anfragen können Sie auch gern über den Online-Beratungsdienst stellen.

 

 

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