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Anwaltsgebühren sind kein Geheimnis

Ist guter Rat teuer?

Ein Rechtsanwalt darf laut Gesetz keine kostenlose Rechtsberatung leisten. Das Honorar eines Rechtsanwalts ist jedoch nicht unberechenbar, sondern genauestens im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben. Man sollte sich nicht scheuen, den Rechtsanwalt gleich beim ersten Gespräch nach den voraussichtlich anfallenden Kosten zu fragen. Ein Rechtsanwalt ist in jeder Beziehung Ihr Berater und wird Sie über die Gebühren, Vergütungsvereinbarungen, eventuelle Pauschalhonorare, Prozesskostenhilfe u.ä. aufklären.

In jedem Fall gilt: „Gehen Sie zum Anwalt, bevor es zu spät ist!“

Die Hilfe eines Rechtsanwalts ist vor allem dann nicht teuer, wenn man sie rechtzeitig in Anspruch nimmt: Eine frühe Beratung trägt dazu bei, Prozesse zu vermeiden und viel Geld zu sparen.

Das RVG kennt drei Hauptarten von Gebühren: Rahmengebühren, Wertgebühren und Vergütungsvereinbarungen.

1. Rahmengebühren

Im gesamten außergerichtlichen Bereich des Zivil-, Verwaltungs-, und Strafrechts gelten so genannte Rahmengebühren. Das heißt, der Rechtsanwalt bestimmt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb des gemäß § 14 RVG gesetzlich vorgegebenen Rahmens seine Gebühren. Einige Beispiele sollen verdeutlichen, wie diese Festsetzung erfolgen kann.

  • Zivilrecht (Beispiel 1): Unterstützt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten, um Mängel aus einer Warenlieferung geltend zu machen, so kann er hierfür eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 des vollen Gebührensatzes (errechnet nach der Rechtsanwaltsgebührentabelle) verlangen. Die genaue Festlegung dieser Gebühr hängt von der rechtlichen Schwierigkeit und dem Umfang der Sache, dem zeitlichen Aufwand und der finanziellen Situation des Mandanten ab. Bei Sachmängeln in einer Höhe von beispielsweise € 5.000,00 liegt der Gebührenrahmen somit zwischen € 150,50 und € 752,50. Die Geschäftsgebühr umfasst dabei das gesamt außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts.
  • Ordnungswidrigkeiten / Strafsachen (Beispiel 2): Auch der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten in einer Verkehrsordnungswidrigkeit vertritt, erhält für seine Bemühungen eine Rahmengebühr. Da es in diesem Bereich jedoch keine Geschäftswerte gibt, legt das RVG Betragsrahmengebühren fest innerhalb derer der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall ermitteln muss.
    Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von € 150,00 belegt worden ist, kann der Rechtsanwalt, der den Mandanten im Verfahren vor der Bußgeldstelle vertreten hat, eine Gebühr zwischen € 20,00 und € 250,00 für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und zusätzlich eine Gebühr zwischen € 20,00 und € 150,00 für die Einarbeitung verlangen. Wird gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt, und kommt es zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht, so fällt zusätzlich eine Verfahrensgebühr zwischen €20,00 und € 250,00 und eine Terminsgebühr zwischen € 30,00 und € 400,00 an.
  • Verwaltungsverfahren (Beispiel 3): Sind aufgrund einer geplanten Betriebserweiterung Verhandlungen und Besprechungen bei den verschiedensten Behörden (Bauamt, Gewerbeamt usw.) notwendig, erhält der beauftragte Rechtsanwalt hierfür eine Rahmengebühr (vgl. Beispiel 1). Bei derartigen Angelegenheiten lässt sich der Geschäftswert allerdings nicht ganz so leicht festlegen. Als Maßstab können dann zum Beispiel die wirtschaftlichen Interessen an der Baumaßnahme oder die Baukosten selbst genommen werden.
  • Allgemeine Beratung (Beispiel 4): Wird ein Rechtsanwalt um einen mündlichen Rat gebeten – zum Beispiel, in welcher Form ein bestimmter Vertrag aufgesetzt werden muss –, so kann er hierfür eine Beratungsgebühr im Rahmen von 0,1 bis 1,0 des vollen Gebührensatzes veranschlagen. Bei einem Geschäftswert von € 5.000,00 liegt die Gebühr demnach zwischen € 30,00 und € 301,00. Handelt es sich allerdings bei der Beratung um das erste Gespräch mit dem Mandanten, erhält der Rechtsanwalt die so genannte „Erstberatungsgebühr“, die auf maximal € 190,00 begrenzt ist. Zu beachten ist, dass diese ermäßigte „Erstberatungsgebühr“ nur für Verbraucher gilt.


Wichtiger Hinweis:. Grundsätzlich werden alle Gebühren zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von max. € 20,00 pro Auftrag und der Mehrwertsteuer berechnet

2. Wertgebühren

Wertgebühren werden bei Streitigkeiten im gerichtlichen Bereich erhoben, insbesondere vor Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem BGH, Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten. Sie sind in einer Tabelle des RVG vorgeschrieben. So beträgt zum Beispiel bei einer Kaufpreisklage im Wert von € 5.000,00 eine volle Gebühr € 301,00. Durch dieses System lassen sich die Gebühren in Prozessen genau voraussagen.
Wie viele Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Im erwähnten Kaufpreisfall würden bei einem Prozess mit Beweisaufnahme für den eigenen Rechtsanwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, also insgesamt 2,5 Gebühren, entstehen. Die Gebühren lägen im Ausgangsfall folglich bei € 752,50.
Bei einem Prozess sind neben den Rechtsanwaltskosten selbstverständlich noch die Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigenhonorare zu bedenken. In einem Zivilprozess muss der Unterlegene für die gesamten Prozesskosten aufkommen. Eine Ausnahme stellt allerdings das arbeitsgerichtliche Verfahren dar. Dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltsgebühren selbst.

Wichtiger Hinweis:

Ging dem Prozess eine außergerichtliche Tätigkeit voraus (vgl. Rahmengebühren Beispiel 1), so erfolgt eine teilweise Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren auf das gesamte Verfahren.

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3. Vergütungsvereinbarungen

Nach § 4 RVG können Rechtsanwälte mit ihren Mandanten auch Vergütungsvereinbarungen abschließen. Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht. Die Anwaltskosten sind damit unabhängig vom Streitwert. Vergütungsvereinbarungen empfehlen sich nicht nur bei umfangreichen Beratungsmandanten, bei Strafsachen sowie bei ständigen Beraterverträgen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht ab dem 01.07.2006 vor, dass die Rechtsanwälte im außergerichtlichen Bereich nur noch Vergütungsvereinbarungen treffen sollen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die oben beschriebenen Rahmengebühren überwiegend wegfallen werden und die Rechtsanwälte Rechtsberatung auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen anbieten werden. Dies ist auch sinnvoll, da für den Mandanten mit der Vereinbarung einem Stundenhonorars eine transparente Abrechnung erzielt wird. Bei umfangreichen und zeitintensiven Tätigkeiten erhalten Mandanten regelmäßig detaillierte Stundennachweise.

Wichtiger Hinweis:

Für gerichtliche Verfahren dürfen keine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, die ein geringeres als das gesetzliche Honorar vorsehen.

Leistungen der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den Bürger

  • E-Mail-Auskunft: info spamgeschützt @ spamgeschützt rak-stuttgart.de
  • Überprüfung von Beschwerden über Rechtsanwälte
  • Kostenpflichtige Schiedsgutachten bei Streitigkeiten über Rechtsanwaltsgebühren
  • Achtung: Die Rechtsanwaltskammer darf selbst keine Rechtsberatung erteilen
  • Pressedienst und Veröffentlichungen zu wichtigen Gesetzesänderungen und Urteilen: Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart veröffentlicht regelmäßig wichtige Stellungnahmen und Hinweise zu aktuellen rechtlichen Themen wie z.B. wichtigen Gesetzesänderungen und Urteilen. Beachten Sie auch die Tagespresse und den Bereich Pressedienst auf unserem Internetportal: Hier finden Sie ein umfassendes Archiv von Pressemitteilungen und Veröffentlichungen.


Die RAK Stuttgart ist zuständig für Rechtsanwälte in den Landgerichtsbezirken Stuttgart, Heilbronn, Ellwangen und Ulm

Es wird insbesondere verwiesen auf weitere Veröffentlichungen für Bürger:

  • Der richtige Umgang mit säumigen Kunden
  • Konfrontation mit Pleiten, Pech und Pannen
  • Der Rechtsanwalt: Beraten – Vertreten – Schlichten

Stand: 28.04.2008

 

 

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