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Die Rechtsanwaltskammern und die gesetzlichen Grundlagen

Trotz der Unabhängigkeit vom Staat benötigt die Anwaltschaft eine Organisationsstruktur, die die berufliche Interessenvertretung, die Berufsförderung und Berufsaufsicht gewährleistet. Wie auch in anderen europäischen Ländern wurden deshalb vor über 125 Jahren die Rechtsanwaltskammern (RAKn) als Selbstverwaltungskörperschaften geschaffen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 62 Abs. 1 BRAO sind sie der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO unterworfen und durch die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 1 BRAO gekennzeichnet.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind die Regelungen über die RAKn in den §§ 69 bis 91 und 174 BRAO enthalten. Nach § 60 BRAO sind regionalen RAKn jeweils bei einem OLG angesiedelt und zählen alle Anwälte des OLG-Bezirks zu ihren Mitgliedern. Ausnahmen sind die RAKn Freiburg, Tübingen und Kassel, die sich nicht am Sitz eines OLG befinden, aber wegen § 215 BRAO fortbestehen. Außerdem gibt es nach § 174 BRAO eine RAK beim BGH. Insgesamt gibt es 28 RAKn im Bundesgebiet. Die Organe der RAKn sind Vorstand, Präsidium und Kammerversammlung. Zur Abwicklung des Tagesgeschäfts unterhalten die RAKn jeweils eine Geschäftsstelle, die von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet wird.

Zu den Aufgaben der RAKn gehört die Förderung des Berufs, was sich - neben der „Generalklausel“ des § 73 Abs. 1 BRAO - in § 73 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10 BRAO (Mitwirkung bei der Referendarausbildung und Vorschlag der Prüfer) und in § 89 Abs. 2 Nr. 3 (Fürsorgeeinrichtungen) manifestiert. Gegenüber der Politik, Justiz und der Öffentlichkeit wird eine Interessenvertretung wahrgenommen. Zur Berufsaufsicht gehört die Überwachungspflicht und das Rügerecht nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 74 BRAO. Zudem beraten die RAKn ihre Mitglieder bei Fragen der Berufspflichten (§ 73 Abs. 2 Nr.1 BRAO). Durch die Beantwortung der unzähligen berufsrechtlichen Anfragen und durch die Ausübung des Rügerechts findet bei den RAKn eine intensive Befassung mit dem anwaltlichen Berufsrecht statt. Dieses Fachwissen kommt den Mitgliedern zu Gute, die sich nicht scheuen sollten, bei schwierigen Fragen die Hilfe ihrer Kammer in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich entstehen dem Anwalt als Kammermitglied durch die Inanspruchnahme der Leistungen der zuständigen Anwaltskammer keine zusätzlichen Kosten, da diese Art von Leistungsgewährung im Kammerbeitrag enthalten ist.

Die regionalen Kammern vermitteln bei Streitigkeiten zwischen ihren Kammermitgliedern, was sich vor allem bei Sozietätsauflösungen und bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen bewährt hat. In diesen Fällen sollte man daher Kontakt zu der eigenen Kammer aufnehmen. In jüngerer Zeit wurde durch die Regelung des § 224a BRAO die Möglichkeit eröffnet, das Zulassungswesen auf die RAKn zu übertragen, wovon fast alle Bundesländern Gebrauch gemacht haben, was zu einer weiteren Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung geführt hat. Ein weiterer Schritt in diese Richtung war die stärkere Einbeziehung der RAKn in die Juristenausbildung und eine Kompetenzerweiterung der Aufgabenbereiche der RAKn in diesem Bereich. Im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung werden Anwaltskurse, Berufseinstiger-, Existenzgründer-, Praktiker- und Fachanwaltsseminare angeboten. Die Berufsgruppen der Rechtsanwaltsfachangestellten und geprüften Rechtsfachwirten werden ebenfalls betreut.

 

 

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