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Teilzeitbeschäftigung „Königsweg oder Karrierebremse?“

Aktueller Fachbeitrag zum Arbeitsrecht von RAin Dr. Birte Keppler, Kanzlei Diem & Partner, Stuttgart

I.
6,9 Mio. abhängig Beschäftigte waren in Deutschland im Frühjahr 2002 nach eigener Ein-schätzung teilzeitbeschäftigt. Das waren 46 % mehr als 1991. Damit stieg der Anteil der Teil-zeitbeschäftigten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten gegenüber April 1991 um gut 7 % auf 21,4 %.
Das Thema Teilzeitbeschäftigung ist fest in Frauenhand. Im Frühjahr 2002 waren 86 % aller Teilzeitbeschäftigten Frauen. Bei Männern gewinnt die Teilzeitarbeit jedoch allmählich an Bedeutung. Seit April 1991 stieg Anteil an allen Teilzeitbeschäftigten von 8 % auf 14 %.
Damit bleibt die Teilzeitbeschäftigung zwar vorläufig weiblich, aber die Männer sind auf dem Vormarsch. Der Umstand, dass zunehmend auch Männer in Teilzeitbeschäftigungs-verhältnisse gehen, lässt die Frage, ob die Teilzeitbeschäftigung Königsweg oder Karriere-bremse ist, noch einmal in einem besonderen Licht erscheinen. Denn traditionell sind in der Arbeitswelt die Rollen klar verteilt: schlecht bezahlte und niedrig qualifizierte Jobs sind allzu gern überwiegend von Frauen besetzt. Bedeutet also die zunehmende Teilzeitbeschäftigung von Männern, dass die Teilzeit „hoffähig“ wird?

II.
Teilzeit heißt, dass ein Mitarbeiter im Vergleich zu einem betriebsüblich vollzeitbeschäftig-ten Kollegen weniger arbeitet. Der Grund hierfür ist völlig irrelevant. Grundsätzlich handelt es sich dabei also um ein völlig normales Arbeitsverhältnis, dessen regelmäßige Wochen-arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Der Gesetzgeber sah sich bemüßigt, Teilzeitbeschäftigte vor Diskriminierung zu schützen. Der in Teilzeit tätige Mitarbeiter darf also nicht schlechter behandelt werden als sein ver-gleichbarer vollzeitbeschäftigter Kollege. Interessant könnte das beim Gehalt werden. Aber relevant kann ein solcher Vergleich nur in Unternehmen werden, die tarifgebunden sind oder eine klare und einheitliche Beschäftigungs- und Entlohnungsstruktur haben. So-bald sich entweder die Arbeitsplätze oder die Mitarbeiter etwas unterscheiden, fehlt es an der Vergleichbarkeit. In einem normalen kleineren Betrieb, die immer noch die weit über-wiegende Anzahl der Arbeitnehmer beschäftigen, spielt diese Regelung auch im Hinblick auf die Gehaltshöhe eigentlich keine Rolle.
Genauer hinzuschauen ist beim Urlaub. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, das erstaunt nicht weiter. Allerdings gilt dies auch für geringfügig entlohnte Teil-zeitbeschäftigte – die sog. Mini-Jobber. Dies ist ein Umstand, der gerne mal übersehen wird.
Der Urlaubsanspruch muss jeweils auf die Teilzeitbeschäftigung umgerechnet werden. He-ben beispielsweise die vollzeitbeschäftigten Kollegen (Fünf-Tage-Woche) alle einen Ur-laubsanspruch von 30 Arbeitstagen, entspricht dies sechs Wochen Urlaub. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte allerdings nur an vier Tagen in der Woche, ergibt sich ein Urlaubsan-spruch von 24 Arbeitstagen.
Arbeitet der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter hingegen täglich nur 65 % der Arbeitszeit, dies aber an fünf Tagen in der Woche, so hat er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 30 Ar-beitstagen, wobei ein Arbeitstag immer nur einen Umfang von 65 % eines Vollzeitar-beitstages hat.
Sofern es keinen schriftlichen Arbeitstag gibt, haben Mitarbeiter nur den gesetzlichen Min-desturlaub von 4 Wochen im Kalenderjahr.
Die Teilzeitarbeitsverhältnisse sind meist wohl austariert vereinbart und zumeist wissen bei-de Seiten, welche Vor- und Nachteile sie davon haben. Die Arbeitgeber können sich dar-über freuen, dass Teilzeitkräfte in aller Regel wesentlich effektiver arbeiten, sie haben we-niger Fehlzeiten, schon weil Arzttermine etc. auf die freie Zeit zu legen sind. Die bei einem vollen Arbeitstag durchaus auch notwendigen „Sozialpausen“ entfallen im Wesentlichen. Die Teilzeitbeschäftigten sind überaus motiviert, da sie ihre Teilzeitbeschäftigung immer auch vor den vollzeitbeschäftigten Kollegen rechtfertigen müssen, und sie sind in aller Re-gel sehr froh darüber, zwei Lebensmodelle miteinander verbinden zu können. Häufig ist dies die Familienphase, gelegentlich sind es aber auch andere Dinge, wie eine freiere Freizeitgestaltung, die auf diese Art harmonisch mit dem beruflichen Weg verbunden wer-den können.

III.
Wir blicken allerdings erstaunt auf, wenn wir von einem „Anspruch auf Teilzeit“ hören. Wahrscheinlich muss man schon ein deutscher Arbeitsrechtlicher sein, um diesem Gedan-kengang nun wirklich noch folgen zu können. Die dahinter stehende Logik des Gesetzge-bers war, dass Teilzeittätigkeit im Wesentlichen Frauenarbeit ist, Frauen ohnehin in der Ar-beitswelt gerne diskriminiert werden und, wie bereits mit anderen Gesetzen geschützt werden müssen. Die Frauen allerdings müssen sich fragen, ob sie hier nicht gegen ihren Willen und wider jeglichen Nutzen geschützt werden.
Tatsächlich kann ein Mitarbeiter in einem Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, verlangen (!), dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Der Unternehmer ist sodann verpflichtet das Ansinnen mit dem Mitarbei-ter zu erörtern. Er kann nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen. Ein solcher liegt vor, wenn die Herabsetzung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeits-ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Wir wären nicht in Deutschland, wenn es nicht über die Begriffe „wesentliche Beeinträch-tigung“ und „unverhältnismäßige Kosten“ Streit gäbe. Hierzu gibt es schon jetzt zahlreiche Entscheidungen der Gerichte.

IV.
Es braucht nicht sehr viel Fantasie, um die Frage zu beantworten, ob ein im Klagewege durchgesetzter Teilzeitanspruch eher Königsweg oder Karrierebremse ist. Für beruflichen Erfolg braucht jeder Mitarbeiter, ob Teilzeit oder Vollzeit, das Wohlwollen und die Unterstüt-zung seiner Vorgesetzten. Eine Teilzeitbeschäftigung ist also sicherlich eine Karrierebremse, wenn sie gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt wird. In den anderen Fällen aber ist sie zweifellos der Königsweg für all diejenigen, die neben dem Beruf noch etwas anderes vorhaben.

 

 

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