RVG-Gebührenrecht - Entscheidungen und Fundstellen
Die Zahl der Entscheidungen zum neuen Gebührenrecht, insbesondere zur Geschäftsgebühr bei Unfallregulierungen und zu Bußgeldangelegenheiten wird immer umfangreicher. Wir können nicht alle Entscheidungen abdrucken.
Die Rechtsanwaltskammer kann nicht alle Entscheidungen zum Gebührenrecht veröffentlichen. Wir verweisen auf das Anwaltsblatt, die NJW sowie auf die IWW (siehe unten). Bezüglich eventueller Honorarklagen verweisen wir auf die auf unserem Internetportal veröffentlichte Musterklage in der Rubrik „Gebührenrecht“.
Exemplarisch weisen wir auf folgende Entscheidungen hin zur Geschäftsgebühr, Mittelgebühr in Owi-Sachen und Angemessenheit von Honorarvereinbarungen:
1. AG Stuttgart, AZ: 45 C 9123/04 vom 24.02.2005 - Geschäftsgebühr
„Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall (der Unfallregulierung) die Geschäftsgebühr nach §§ 13 und 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zurecht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Unfang Erfolg hat.
2. Urteil des AG Würzburg vom 02.03.2005, AZ: 12 C 3074/04 - Geschäftsgebühr
Diese Entscheidung zur Geschäftsgebühr mit 1.3 ist insofern bemerkenswert, als das Gericht in den Gründen deutlich darauf hinweist, es habe keinen Sinn, Entscheidungen oder Gutachten in parallelen Angelegenheiten heranzuziehen, da jeder konkrete Fall gesondert zu bewerten ist (Einzelfallbetrachtung). Dies ist ein deutlicher Hinweis an die Versicherer, dass es überflüssig ist, die wenigen Gutachten, die eine Geschäftsgebühr unter 1,3 für angemessen halten, zu verschicken oder in die Rechtsstreite einzuführen.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Massengeschäfte der Verkehrsunfallsachen im Interesse einer einfachen und praktikablen Handhabung einer gewissen Schematisierung der Abrechnung bedürfen. Die Abrechnung der Geschäftsgebühr mit 1,3 entspreche dieser einfachen und praktikablen Handhabung. Soweit die Versicherer vortrügen, dies bedeute gegenüber der BRAGO eine deutliche Gebührenerhöhung, weist das Gericht auf die Strukturreform hin, die an anderen Stellen Einschnitte bedeute.
3. Urteil des AG Meiningen vom 24.06.2005, AZ: 11 C 212/205 - Geschäftsgebühr
Auch das AG Meiningen sieht die 1.3 Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen als gerechtfertigt an.
Das AG Meiningen begründet in erfreulicher Deutlichkeit und Offenheit, warum es eine 1.3 Gebühr für angemessen ansieht. Im konkreten Fall ging es um eine Schadenssumme um knapp € 3.000. Es wurden 3 Schriftsätze zur Schadensbegründung gefertigt. Außerdem hatte die Mandantschaft einen Mietwagen in Anspruch genommen.
Gerade wegen der Mietwagenproblematik und der gewandelten Rechtsprechung zu Mietwagen sah das Gericht hier eine durchschnittliche Angelegenheit als gegeben an. Der Rechtsanwalt hatte eine komplexe Beratungsaufgabe. Der Sachverhalt sei nicht so gewesen, dass der Anwalt die Akte nur einmal in die Hand nahm und dann seine Kostenrechnung schrieb. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Unbilligkeit, wenn der Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt.
Die Einwendungen der Versicherung hat das AG Meiningen wie folgt zurückgewiesen:
1.
„Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang anführen, dass nach dem alten Gebührenrecht die Gebühren nach § 118 BRAGO im Falle des Prozesses Anrechnung gefunden hätten, vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Mit dieser Argumentation vergleichen die Beklagten Blut- und Leberwurst. Sie übersehen einfach, dass der Gesetzgeber das Gebührenrecht für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig andere Basis gestellt hat und hierbei insbesondere die Bestimmung traf, dass nur noch die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr anzurechnen ist.“
2.
„Soweit die Beklagten weiterhin beklagen, dass durch das neue Gebührenrecht ca. € 95 Mio. Mehrkosten auf die Versicherungsgemeinschaft zukommen werden, so ist dies kein rechtliches Argument, den Anspruch des Rechtsanwalts zu kürzen. Letztendlich könnten solche Folgekosten in Zukunft vermieden werden, wenn sich die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft ein Image verschafft, dass der Unfallgeschädigte zu der Überzeugung gelangt, es sei ausreichend, seine Ansprüche bei der Versicherungsgesellschaft ohne in Anspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzumelden, weil dort durch die entsprechenden Sachbearbeiter ohne einseitige Interessenlage so abgerechnet werde, dass der Unfallgeschädigte genau die Beträge erhält, die ihm auch zustehen.“
3.
Das Gericht hat keine Berufung zugelassen, weil es um keine Grundsatzfrage ging. Das Urteil betrifft einen Einzelfall. Die Rahmengebühr wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt.
Das AG Meiningen krönt seine Begründung mit folgendem Satz:
„Letztendlich drängt sich insoweit der Verdacht auf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft im Wege des Zivilprozesses zu erreichen versucht, was sie im Rahmen des politischen Gesetzgebungsverfahrens mit ihrer Lobby in Berlin nicht erreicht hat.“
4. Urteil des AG Stuttgart vom 06.04.2005, AZ: 1 C 7002/04 - zur 1,3 Geschäftsgebühr in arbeitsgerichtlicher Angelegenheit
Im konkreten Fall führte der Prozessbevollmächtigte mit dem Mandanten ein Beratungsgespräch in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit und fertigte ein 4-seitiges Schreiben an den Arbeitgeber, in welchem die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt wurde.
Das AG sah für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als angemessen an.
5.Urteil des AG Bad-Mergentheim vom 17.06 2005, AZ: 2 C 53/05 - Mittelgebühr in Bußgeldangelegenheiten bei drohendem Fahrverbot, (VV 5100 RVG und VV 5103 RVG) und Umkehr der Beweislast
Das AG Bad Mergentheim sah den zu entscheidenden Fall als Normalfall an mit durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen. Insbesondere bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der ein Fahrverbot in Rede stehe, sei zumindest von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Gerade weil in aller Regel Fahrverbote bei entsprechend belegten Bußgeldvorschriften ausgeworfen werden, bedarf es sorgfältiger anwaltlicher Tätigkeit, um entweder die Bußgeldstelle oder das Gericht von dem Absehen eines Fahrverbots zu überzeugen.
Wichtig bei dieser Entscheidung ist die Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Versicherer nachweisen muss, wenn unter der Mittelgebühr abgerechnet werden soll. Hierzu führt das Gericht aus:
„Zudem müsste die Beklagte darlegen und beweisen, dass vorliegend eine Abweichung von der Mittelgebühr nach unten geboten und angemessen erscheint. Hierzu hat die Beklagte nichts Rechtserhebliches vorgetragen.“
6. Vergütungsvereinbarungen in Strafsachen: BGH, Urteil vom 27.01.2005, AZ: IX ZR 273/02(NJW 2005, S. 2142)
Der BGH hat noch zum alten § 3 BRAGO entschieden. Die Entscheidung trifft jedoch ebenso auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 4 RVG zu.
Die Leitsätze lauten wie folgt:
a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch ist und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (§ 4 Abs. 4 RVG neu) verletzt ist.
b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werde, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.
Wir verweisen auf die Rubrik „RVG Professionell“ des Internetportals www.iww.de.
Datum: 27.07.2005

