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04/10 2005

Der Opferanwalt - Unspektakulär aber erforderlich

Die Tätigkeit als Opferanwalt ist weithin nahezu unbekannt, wird aber immer mehr von der rechtsuchenden Bevölkerung in Anspruch genommen. In den folgenden Artikel wird diese Thematik einerseits aus Sicht einer „Opferanwältin“ (Rechtsanwältin Riediger, Stuttgart), andererseits aus Sicht der Justiz (Tina Neubauer, Bewährungshilfe Stuttgart) beleuchtet.

Ein Opferanwalt braucht viel Fingerspitzengefühl!

Rechtswissenschaft und Rechtspolitik haben im Verlauf der letzten 20 Jahre dafür gesorgt, dass die Rechte des Opfers im Strafprozess immer mehr gestärkt wurden. Die Tatsache, dass die Durchführung des Strafverfahrens Auge in Auge mit dem Täter für das Opfer eine große Belastung darstellt, ist in das Bewusstsein aller Verfahrensbeteiligten gerückt. Dem trug man Rechnung, indem nach und nach so genannte Opferschutzbestimmungen in die StPO eingeführt wurden. Zuletzt hat das Opferrechtsreformgesetz vom 24.06.2004 (in Kraft getreten am 01.09.2004) die Rechte der Opfer im Strafprozess nochmals nachhaltig gestärkt.

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Operschutz – ein immer noch vernachlässigtes Gebiet

Leider gibt es immer noch viel zu wenig Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, sich mit den vielfältigen Bestimmungen des Opferschutzes auseinander zu setzen und dem Opfer im Strafprozess Beistand zu leisten. Opferhilfsorganisationen wie der Weiße Ring oder verschiedene Organisationen, die sich um die Opfer sexueller Gewalt kümmern, können die Frage nach geeigneten Opferanwälten oft nicht befriedigend beantworten. Auch bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart existiert bisher keine Liste mit Kolleginnen und Kollegen, die sich für geeignet halten, als Opferanwalt tätig zu werden.

Opferbetreuung – viel Sensibilität erforderlich

Dass einem Opferanwalt die einschlägigen Opferschutzbestimmungen der StPO bekannt sein müssen, ist selbstverständlich. Zwischenzeitlich ist durch das letzte Opferschutzgesetz seit 01.09.2004 die Möglichkeit gegeben, das Opfer von Beginn der Vernehmungen bei der Polizei (§ 68 B 406 f StPO) bis in die Hauptverhandlung und zum Urteil (§ 395 1 f StPO) zu begleiten.

Darüber hinaus benötigt der Opferanwalt viel Feingefühl im Umgang mit den Mandanten. Auch er muss das Opfer so schonend wie möglich behandeln. So ist es etwa nicht unbedingt notwendig, im Erstgespräch eine detaillierte Schilderung der Tat zu fordern, wenn das Opfer bereits durch die Polizei vernommen wurde. Fällt es dem Opfer ersichtlich schwer, über Erlittenes zu sprechen, empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht zu beantragen (§ 406 e 1 StPO). Ergibt sich aus der Akteneinsicht dann doch die Erfordernis einer detaillierten Schilderung, benötigt der Anwalt Sensibilität und insbesondere Zeit, um abschätzen zu können, in wieweit die Konfrontation mit dem Geschehenen das Opfer belastet. Daraus wiederum kann die Verpflichtung des Opferanwaltes resultieren, in Absprache mit anderen Verfahrensbeteiligten die Vernehmung des Mandanten so schonend wie möglich zu gestalten. Der Opferanwalt muss auch in der Lage sein, Kontakte zu Hilfsorganisationen herzustellen.

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Opferrechte – Verzicht als der oft erträglichere Weg

Auch sollte der Opferanwalt durch fundierte Kenntnis im Opferentschädigungsgesetz das Opfer möglichst umfassend über etwaige Schadensersatzansprüche aufklären können sowie mit den Bestimmungen des Adhäsionsverfahrens (§ 403 ff StPO) vertraut sein. Er muss ausführlich mit dem Mandanten das Für und Wider der Ausübung der Opferrechte erörtern. Nicht jedes Opfer ist in der Lage, im Rahmen einer Nebenklage das Gegenüber mit dem Täter auszuhalten oder sich gar mit dem Täter über vermögensrechtliche Fragen auseinanderzusetzen. Viele Opfer verzichten lieber auf alle Ansprüche, als noch einmal mit dem Täter konfrontiert zu werden. Insoweit trifft den Opferanwalt die Verpflichtung, dem Opfer klar zu machen, dass eine Konfrontation in vermögensrechtlichen Fragen auch durch seine Vertretung verhindert werden kann. Das gleiche gilt für die Tätigkeit im Strafprozess. Hier muss das Opfer über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass während seiner Vernehmung der Täter oder auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden können. Gleichzeitig sollte natürlich der Hinweis erfolgen, dass diese verfahrenrechtlichen Opferschutzmöglichkeiten unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein können. Auf jeden Fall muss der Opferanwalt dafür Sorge tragen, dass das Opfer bei Verzicht auf die Anwesenheit als Nebenkläger im Gerichtssaal vor und nach der Zeugenvernehmung betreut wird. Hierzu kann es erforderlich sein, Kontakt zu den Zeugenbegleitprogrammen der einzelnen Landgerichte aufzunehmen.

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Opferanwalt – mehr als nur Rechtsbeistand

Die bisherigen Ausführungen unterstreichen, dass der Opferanwalt kein reiner Rechtsbeistand ist, sondern darüber hinaus auch menschlichen Beistand bei Vernehmungs- und Gerichtsterminen oder in Konfliktssituationen leistet. Zuweilen sind auch zivilrechtliche Schritte erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft im Wege von Auflagen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreifen kann.
Jeder Opferanwalt muss sich darüber klar sein, dass die Konfrontation mit der Tat zumeist eine schwere seelische Belastung für das Opfer darstellt. Da sich das Opfer in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, braucht es Zuwendung und viel Zeit, die im Alltag einer Anwaltskanzlei häufig schwer zu finden ist. Kolleginnen oder Kollegen, die sich trotzdem in der Lage fühlen, diese Tätigkeit auszuüben, sollten hiervon die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Kenntnis setzen. Auf diese Weise ließe sich eine Liste erstellen, die es Opfern oder Opferschutzorganisationen ermöglicht, einen geeigneten Opferschutzanwalt zu finden.
Das Opfer hat das Recht, sich einen Anwalt seiner Wahl beiordnen zu lassen. Die Honorierung erfolgt in der Regel über die Staatskasse und richtet sich nach den Bestimmungen über die Erstattung der Pflichtverteidigergebühren. Mit Inkrafttreten des RVG ist diese Honorierung auch angemessen und nicht mehr wie in Zeiten der alten BRAGO die „Vergütung eines Hobbies”.

Heidi Riediger, Rechtsanwältin, Stuttgart

 

 

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