Mitgliedschaft der Syndikusanwälte im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Besonderer Hinweis im Zusammenhang mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI): Es wird darauf hingewiesen, dass für Syndikusanwälte ein Hinweisblatt seitens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung) bereitgehalten wird, das beim Versorgungswerk Baden-Württemberg erhältlich ist. Grob skizziert lässt sich zusammenfassen, dass für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Aktivitäten des Syndikusanwalts im Bereich der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung angesiedelt sein müssen.
Wir bitten im eigenen Interesse, dieses Merkblatt zu beachten.

