Hinweise für die Tätigkeit des Vertreters
Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen,
- wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben,
- wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
Der Rechtsanwalt kann seinen Vertreter grundsätzlich selbst bestellen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter ebenfalls ein der Rechtsanwaltskammer Stuttgart angehörender Rechtsanwalt ist. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, erfolgen. Die Bestellung ist der Kammer gemäß § 53 Abs. 6 BRAO anzuzeigen. Das Formular finden Sie hier.
Soll ein Vertreter bestellt werden, der nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist, so muss die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart erfolgen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO. Der zu vertretende Rechtsanwalt muss in diesem Fall einen entsprechenden Antrag bei der RAK Stuttgart stellen. Das Formular finden Sie hier.
Sie können darüber hinaus beantragen, dass die Rechtsanwaltskammer einen Assessor oder einen Rechtsreferendar als Kanzleivertreter bestellt. Den hierfür erforderlichen Antrag finden Sie hier.
Des Weiteren kommt eine Vertreterbestellung in Betracht, wenn gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist. Der Vertreter wird in diesem Fall grundsätzlich gemäß § 161 BRAO von der Rechtsanwaltskammer bestellt.
Nähere Hinweise für die Tätigkeit des Vertreters finden Sie auf unserem Merkblatt für die Tätigkeit des Vertreters, das hier zum Download für Sie bereitsteht.

