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Die Tätigkeit des Abwicklers

Die Frage der Abwicklung einer Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts wird der Rechtsanwaltskammer Stuttgart regelmäßig gestellt. Die Rechtsanwaltskammer leistet hierbei im Rahmen ihrer Zuständigkeit wichtige Unterstützung.


Bei der Abwicklung übernimmt der Abwickler die nicht leichte Aufgabe, im Interesse der Rechtspflege und zum Schutz der Mandanten der Anwaltskanzlei „die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln“. Die Aufgaben des Abwicklers sind in § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO definiert.

Bei einer Abwicklung ist es das Wichtigste, dass der Abwickler sich so schnell als möglich einen Überblick über die tatsächliche, finanzielle und personelle Situation der Kanzlei verschafft. Fristen und Termine kontrollieren, den Sachstand in den laufenden Mandaten feststellen und alles Notwendige veranlassen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Mandate sicherzustellen. Diese Aufgaben sind eigenverantwortlich wahrzunehmen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO).

Während der gesamten Dauer ist der Abwickler im Interesse, auf Rechnung und Kosten des früheren Kollegen tätig. Wegen der dem Abwickler obliegenden Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten, die sich aus §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, 666, 667 BGB ergeben, sollte der Abwickler von Anfang an den Umfang der Tätigkeit genau dokumentieren.

Im Übrigen ist der Abwickler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen unterworfen. Sollte es trotzdem zu Schwierigkeiten mit dem Ehegatten, Verwandten oder Erben des ehemaligen Kollegen kommen, dann müsste sich der Abwickler unverzüglich an die Kammer wenden.

Der enge Kontakt zu der Kammer ist auch deshalb erforderlich, weil diese verpflichtet ist, eine verbürgte Vergütung (100,00 €/Std., maximal bis zu 3.000,00 € im Monat, maximal für drei Monate) für die Tätigkeit des Abwicklers dann festzusetzen, wenn eine Einigung hierüber mit dem ehemaligen Kollegen oder dessen Rechtsnachfolger entweder deswegen nicht erzielt werden kann, weil dies tatsächlich unmöglich ist, oder dieser einer sachgemäßen Regelung nicht zugänglich ist. Die Rechtsanwaltskammer kann aber dieser Aufgabe nur nachkommen, wenn der Abwickler von Anfang an und während der gesamten Dauer der Abwicklung über den tatsächlichen Umfang dessen Tätigkeit informiert ist.

Der Abwickler müsste bemüht sein, seine eigene angemessene Vergütung aus den Umsätzen der Praxis zu erzielen. Daher hat der Abwickler auch das Recht, innerhalb der ersten sechs Monate der Abwicklung eigene Aufträge anzunehmen.

Aus dem oben Gesagten und dem Ziel der Abwicklung folgt, dass diese so kostengünstig, so rationell und so schnell wie möglich zu erfolgen hat. Der Bestellungszeitraum eines Abwicklers kann nur dann ausnahmsweise verlängert werden, wenn dieser darlegt, dass trotz seiner Bemühungen um eine rasche Abwicklung die Fortsetzung Ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. Damit eine entsprechende Verlängerung der Abwicklerbestellung rechtzeitig erfolgen kann, ist der Abwickler gebeten, der Kammer ca. einen Monat vor Beendigung des Bestellungszeitraumes hiervon - unter Darlegung der Gründe - Kenntnis zu geben.

Kolleginnen und Kollegen, die sich bereit erklären, die Kanzlei verstorbener Kollegen abzuwickeln, erhalten weitere ausführliche Hinweise der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, die zusammen mit dem Abwickler- und Vertreterausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer ausgearbeitet worden sind.

Abwicklerkompass des BRAK-Ausschusses Abwickler/Vertreter (pdf)

 

 

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