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Die Bürogemeinschaft

Bei der Bürogemeinschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Regel schließen sich mehrere Einzelanwälte zu einer Bürogemeinschaft zusammen. Der Gesellschaftszweck besteht darin, Kosten durch die gemeinsame Nutzung der Büromittel einzusparen und Abwicklungskapazitäten zu erweitern, indem jedes Mitglied bei der Berufsausübung unterstützt wird. Die Bürogemeinschaft darf weder einen gemeinsamen Namen führen, noch gemeinsame Bankkonten unterhalten.

Die Gesellschafter der Bürogemeinschaft werden meist einen Bürogemeinschaftsvertrag schließen. Dieser bedarf keiner Form, es sollten jedoch die vertraglichen Mindestbestandteile geregelt und beachtet werden:

  • Das Vorhandensein mehrerer Gesellschafter (mindestens zwei)
  • Das Vorhandensein eines gemeinsamen Zwecks
  • Die Förderungspflicht der Gesellschafter

Weitere Punkte auf die bei Gründung der Bürogemeinschaft geachtet werden sollte:

  • Die Räumlichkeiten werden von den Rechtsanwälten gemeinsam gemietet. Im Mietvertrag sollte festgelegt werden, wer Mietvertragspartei wird.
  • Jeder Rechtsanwalt beschäftigt eine eigene Rechtsanwaltsfachangestellte.
  • Jeder Rechtsanwalt haftet ausschließlich gegenüber seinen eigenen Mandanten. Für die gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen (Mieträume) haften alle Rechtsanwälte.

 

 

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