Die Rechtsanwalts- AG
Die Rechtsanwalts- AG ist nicht gesetzlich geregelt, sie bietet daher einen großen Gestaltungsspielraum. Sie richtet sich nach den allgemeinen handels- und aktienrechtlichen Vorschriften, sowie den allgemeinen Vorschriften. Ausreichend ist, wenn die AG als Rechtsanwalts- AG bezeichnet ist, da dann keine Irreführung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegt. Da die allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, muss auch die Rechtsanwalts- AG Beurkundungspflichten einhalten, sie bietet aber auch evidente Vorteile bei der Beteiligung neuer Gesellschafter oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Da die AG auch international verbreitet ist, findet diese Organisationsform gute Akzeptanz.

