Pflichten der Anwaltschaft nach dem Geldwäschegesetz
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 GwG sind die Rechtsanwaltskammern die Rechtsanwaltskammern für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände ihres Kammerbezirks zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG).
Zu Ihrer Information finden Sie hier ein Merkblatt mit Hinweisen zu den Pflichten nach dem GWG. Das Merkblatt wurde von der Rechtsanwaltskammer Berlin erstellt und den übrigen Rechtsanwaltskammern freundlicherweise zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Sie hier finden.
Über unseren Online-Beratungsdienst (www.rak-onlineberatung.de) können Sie sich darüber hinaus mit konkreten Anfragen an den Geldwäschebeauftragten der Rechtsanwaltskammer Stuttgart wenden.

