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Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

"Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten." (§ 1 Abs. 1 BORA)

Die BORA regelt die Berufspflichten des Rechtsanwalts, insbesondere seine Pflichten gegenüber dem Mandanten, bei der Wahrnehmung und Beendigung des Mandats, seine Pflichten im Zusammenhang mit der Werbung und gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

07. März 11
Neuer § 5 BORA

Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue § 5 BORA. Er regelt, dass die für die...


05. August 10
BORA-Änderungen in Kraft; Neue Beschlüsse zum Berufsrecht

Die Satzungsversammlung (SV) hat in ihrer Sitzung am 06./07.11.2009 in Berlin Änderungen...


07. Juli 10
Firmierung auf Briefbögen - neue Regelung ab 01.07.2010

Ab dem 01.07.2010 wird § 10 BORA, der die Angaben auf Briefköpfen regelt, neu gefasst. Er...


28. Oktober 09
Aufhebung von § 5 BORA

Das BMJ hat Nummer I (§ 5 BORA-E) der Beschlüsse der 3. Sitzung der 4....


 

 

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