Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wurde zum 1. Juli 2004 vom RVG abgelöst. Das RVG ist Bestandteil des aus acht Artikeln bestehenden Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), das daneben u. a. die Neufassung des Gerichtskostengesetzes (GKG) nebst Kostenverzeichnis und das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) enthält. In Artikel 4 KostRMoG ist die Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vorgesehen, wobei vor allem die Ergänzung des § 49b Abs. 2 BRAO und die Neueinfügung des § 49b Abs. 5 BRAO hervorzuheben sind. Daneben ist vor allem die Neuregelung des § 34 RVG zum 1. Juli 2006 von Bedeutung. Danach gilt, dass der Rechtsanwalt für die Beratung und die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens in diesen Fällen höchstens 250,00 €. Seit 01.7.2006 ist daher eine Honorarvereinbarung nach § 4 RVG für Beratungstätigkeiten unerlässlich. Ohne eine solche Vergütungsvereinbarung ist der Anwalt auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts verwiesen, was für Streitigkeiten Tür und Tor öffnet.
Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind das Vergütungsverzeichnis (abgekürzt „VV“; Anlage 1 zum RVG) und die Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) zu beachten. Das RVG enthält 9 Abschnitte mit insgesamt 61 Paragrafen. Im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG; genauer zu § 2 Abs. 2 RVG) – im Folgenden als „VV“ bezeichnet – sind die Gebührentatbestände und die konkret anfallenden Rahmengebühren als Dezimalwert oder als Betragsrahmen bzw. die konkret anfallende Festgebühr als Geldbetrag mit einer Nummer (ähnlich wie im GKG) aufgeführt. Das VV enthält Gebühren- und Auslagentatbestände, die in 7 Teile gegliedert sind. Jeder Teil beginnt mit Vorbemerkungen, die nach der Bezifferung des Teils ausgerichtet und deshalb auch zu zitieren sind. Die Vorbemerkungen ihrerseits bestehen aus einzelnen Nummern. Die Teile des VV sind ihrerseits wieder in verschiedene Abschnitte eingeteilt. In der ersten Spalte des VV wird die Nummer bezeichnet, in der zweiten Spalte der Gebührentatbestand und in der letzten Spalte wird sodann der Gebührensatz bzw. die Festgebühr oder der Satzrahmen angeführt.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
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