Unangemessenheit eines Angebots einer Traineestelle, deren Grundvergütung "ein wenig über dem Referendargehalt liegt"
Der AGH NRW hat mit Beschluss vom 02.11.2007 die Vergütung für eine Traineestelle in Höhe von € 1.000,00 brutto monatlich als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 b BORA i.V.m. § 43 BRAO angesehen. Mit Beschl. v. 30.11.2009 hat der Senat für Anwaltssachen diesen Beschluss bestätigt (NJW 2010, 1972).
Der BGH führt in diesem Beschluss aus, dass unangemessene Beschäftigungsbedingungen i.S. des § 26 BORA jedenfalls dann anzunehmen sind, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet. Ein solches Missverhältniss bestehe dann, wenn die Vergütung eines angestellten Anwalts sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines/r Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten unterschreitet. Die Gehälter der ReNos liegen zurzeit zwischen € 1.200,00 und € 1.500,00 im ersten und zwischen € 1.300,00 und € 1.700,00 im zweiten bis vierten Berufsjahr. Der BGH hat zudem deutlich gemacht, dass die Argumente für eine niedrigere Bewertung der Anfängertätigkeit - die jungen Juristen hätten noch keine Erfahrung, sie würden zunächst nur Assistententätigkeiten übernehmen und seien praktisch in einem Ausbildungsverhältnis - nicht zur Rechtfertigung des Missverhältnisses herangezogen werden können. Auch die Übernahme anwaltstypischer Kosten, wie Kammerbeiträge und Haftpflichtversicherung, ändert nach Ansicht des Senats nichts an diesem grundsätzlichen Befund.


