Ausländische Doktorgrade
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart erreichen häufig Anfragen, ob und inwieweit es zulässig ist, auf anwaltlichen Briefbögen mit Doktorgraden, die im Ausland erworben wurden, aufzutreten. Im Folgenden werden daher kurz die rechtlichen Grundlagen für die Führung ausländischer Doktorgrade dargestellt.
Die Regelung der Befugnis zur Führung ausländischer Hochschulgrade und Doktortitel obliegt den Bundesländern. Die einschlägige Regelung für Baden-Württemberg ist § 37 des Landeshochschulgesetzes. Danach ist die Führung ausländischer Hochschulgrade –und Titel grundsätzlich genehmigungs- und zustimmungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Titel von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde und der Titel in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt wird.
Durch Beschluss vom 15.05.2008 hat die Kultusministerkonferenz eine hiervon abweichende Form der Führung der Gradführung ermöglicht. Der Beschluss wurde in allen Bundesländern umgesetzt und ermöglicht es
- Hochschulgrade, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung zu führen
- Doktorgrade, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR bzw. vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz oder den Päpstlichen Hochschulen verliehen worden sind, wahlweise unter Verwendung der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung zu führen. Voraussetzung ist, dass der Grad nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet ist und in einem Promotionsverfahren vergeben wurde.
- Inhabern der Doktorgrade aus Australien, Israel und Japan mit der Bezeichnung „doctor of ...“ wahlweise die Abkürzung „ Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsangabe zu verwenden. Dasselbe gilt für den kanadischen und US-amerikanischen Titel „PH.D“, sofern im letzteren Fall die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ klassifiziert ist.
Informationen über den Inhalt von Abschlüssen und deren Wertigkeit finden Sie auf der Datenbank zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise unter www.anabin.de. Den Internetauftritt der Kultusministerkonferenz finden Sie unter www.kmk.org.
Gern stehen wir unseren Mitgliedern auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung:
Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Benz: Nachnamen A-E
Juristische Referentin Rechtsanwältin Dr. Unseld: Nachnamen F-K
Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Degen: Nachnamen L-S
Juristische Referentin Rechtsanwältin Milsch: Nachnamen T-Z


