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Beratungsgebühr muss seit 1.7.2006 vereinbart werden

Seit dem 1.7.2006 sind Regelungen über die Vergütung für Beratung und Gutachten nicht mehr in den Nrn. 2100-2103 VV, sondern nur noch in § 34 RVG zu finden. Nach § 34 RVG gilt für außergerichtliche Beratungstätigkeiten, dass der Rechtsanwalt für die Beratung und die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250,00 €.

 

Seit 01.07.2006 besteht deshalb die Notwendigkeit, das Honorar für Beratungstätigkeit nach § 4 RVG zu vereinbaren. Ohne eine solche Vergütungsvereinbarung ist der Anwalt auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts verwiesen, was für Streitigkeiten Tür und Tor öffnet.  (us)

 

 

 

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