20. Juni 11
Überprüfung von Webauftritten
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart wurde aus dem Kollegenkreis darüber informiert, dass
Informationspflichten - Auskunft über Berufshaftpflichtversicherung - Neue Informationspflichten für Rechtsanwälte ab dem 17.05.2010
Mit Wirkung zum 17.05.2010 tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft, die gemäß § 6 Abs. 1 a GewO auch auf Rechtsanwälte Anwendung findet (BGBl. I Nr. 11, S. 267 vom 12.03.2010).
Rechtsanwälte sind danach unbeschadet weitergehender berufsrechtlicher Regelungen verpflichtet, vor Mandatserteilung dem (potentiellen) Mandanten bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form von sich aus (§ 2 DL-InfoV) oder auf Nachfrage des Mandanten (§ 3 DL-InfoV) zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 2 DL-InfoV obliegt es dem Rechtsanwalt daher, seinen Vor- und Familiennamen, die Kanzleiadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten sowie Name und Anschrift der zuständigen Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Insbesondere ist er auch verpflichtet, Name und Anschrift sowie den räumlichen Geltungsbereich seiner Berufshaftpflichtversicherung anzugeben.
Auf Nachfrage des Mandanten ist der Rechtsanwalt gemäß § 3 DL-InfoV darüber hinaus verpflichtet, weitere Angaben zu machen. Dies umfasst insbesondere Angaben über die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen sowie über die bestehenden beruflichen Gemeinschaften zur Ausübung der anwaltlichen Dienstleistung und soweit erforderlich über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkollisionen zu vermeiden.
§ 4 DL-InfoV sieht darüber hinaus verschiedene erforderliche Preisangaben vor, die wohl über die Regelungen des RVG und des § 49 b Abs. 5 BRAO hinausgehen.
Gemäß § 5 DL-InfoV darf der Rechtsanwalt schließlich keine diskriminierenden Angaben für den Zugang zur Dienstleistung bekannt machen.
Der Verstoß gegen die Pflichten aus der DL-InfoV stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 146 GewO dar, die durch die zuständigen Behörden verfolgt wird.
Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bundesrechtsanwaltskammer bereits im Verfahren der Verordnungsgebung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verordnung bestehende berufsrechtliche Regelungen konterkariert und systemwidrig in das Recht der anwaltlichen Selbstverwaltung eingreift. Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf die Pflicht zur Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung. § 51 Abs. 6 BRAO regelt unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung differenziert unter welchen Voraussetzungen die Rechtsanwaltskammer Dritten Angaben zur Berufhaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder erteilt. Die Differenziertheit dieser bundesgesetzlichen Norm wird durch § 2 der DL-InfoV nunmehr unterlaufen. Abgesehen davon, dass die Regelung anwaltlicher Pflichten durch bzw. aufgrund der Gewerbeordnung in eklatantem Widerspruch zu § 3 Abs. 2 BRAO steht, wonach der Rechtsanwalt gerade kein Gewerbe ausübt, dürfte die Regelung durch Rechtsverordnung darüber hinaus auch nicht mit der Normenhierarchie in Einklang stehen. Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.
Um zu verhindern, dass die Einhaltung der Pflichten aus der DL-InfoV nunmehr systemwidrig durch die Behörden der Gewerbeaufsicht überwacht wird, bemühen sich die Rechtsanwaltskammern Baden-Württembergs derzeit aktiv um Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde gemäß § 155 Abs. 2 GewO.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in Zusammenarbeit mit den regionalen Rechtsanwaltskammern eine Handreichung und ein Musterformblatt ausgearbeitet, welche den Kolleginnen und Kollegen Hilfestellung bei der Erfüllung der Informationspflichten nach der DL-InfoV geben sollen.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.


