Terminsgebühr auch bei Telefonat
Der BGH hat entschieden, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Prozessbevollmächtigte zwar nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint, sich aber in einem vorangegangenen Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Gegners dazu bereit erklärt hat, die Erklärung des Gegners zu prüfen und an seinen Mandanten weiterzuleiten. (Beschluss vom 20.11.2006).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine telefonische Unterredung geführt, in welcher der Beklagtenvertreter äußerte, die Ausführungen des Klägervertreters zur Kenntnis zu nehmen und an seinen Mandanten zur Entscheidung über den weiteren Fortgang weiterzuleiten. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Anforderungen an eine außergerichtliche Besprechung als Grundlage zur Entstehung der Terminsgebühr konkretisiert. Er hat ausgeführt, dass an eine solche Besprechung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Ausreichend ist auch ein Telefongespräch, solange sich der Gegner auf den Inhalt des Gesprächs einlässt. Dies ist bereits dann gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind an eine Besprechung nicht zu stellen.


