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Prüfungstermine für den Fachstudiengang 2008 bis 2010

Die Prüfungstermine sowie die Anfahrtsskizze können hier abgerufen werden.

 

 

Möglichkeiten für Rechtsfachwirte/wirtinnen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Rechtsfachwirte/wirtinnen nehmen als Mitarbeiter/in in Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmen, Verbänden und Behörden Schlüsselfunktionen wahr und unterstützen ihre Arbeitgeber durch fundierte Rechtskenntnisse und die Kompetenz zur Rechtsanwendung im administrativen und juristischen Bereich. Hierzu gehört allerdings nicht die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem RDG. Diese ist ausschließlich Personen vorbehalten, die durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze dazu befugt sind.  

Rechtsanwälte sind als die gemäß § 3 BRAO berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt.  

Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 RDG definiert. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Somit stellt insbesondere auch die Überprüfung von Rechtsanwaltsgebühren für Dritte eine Rechtsdienstleistung dar, da sie eine Subsumtion des Lebenssachverhalts unter einen Gebührentatbestand erfordert.   

Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 RDG um eine Rechtsdienstleistung, wenn fremde oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen als eigenständiges Geschäft eingezogen werden (Inkassodienstleistung)

Auch Rechtsfachwirte können selbstständig Rechtsdienstleistungen gegen Entgelt als Hauptleistung in den folgenden Bereichen erbringen, wenn sie sich gemäß § 10 RDG registrieren lassen:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rentenberatung
  • Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht 

 

Die nach § 10 registrierten Inkassounternehmen dürfen zudem gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch im zivilgerichtlichen Mahnverfahren auftreten sowie bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen, es sei denn, die Verfahrenshandlungen leiten ein streitiges Verfahren ein oder sind innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen.  

Wer die in § 10 RDG genannten Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung erbringt, handelt gemäß § 20 RDG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.  

Zudem verstoßen Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, die ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht werden gegen ein gesetzliches Verbot. Der zugrunde liegende Dienstvertrag ist nichtig gemäß § 134 BGB.  

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier.

 

 

 

 

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