Anwaltsgebühren im Abmahnverfahren
Aus dem Kollegenkreis wurde der Rechtsanwaltskammer Stuttgart die Frage gestellt, ob der Rechtsanwalt bei einer erfolgreichen Abmahnung zusätzlich zu der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Rechnung stellen kann. Diese Frage kann nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Die Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Für die erfolgreiche Abmahnung ist daher zu unterscheiden:
Hat die Abmahnung allein ein zukünftiges Unterlassen des Rechtsanwaltes zum Ziel, treffen die Parteien also keine weitergehende Regelung für die Zukunft, treffen die Parteien keine gegenseitige Regelung. Es wird auch keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Die Sachlage ist insoweit vergleichbar mit einem Anerkenntnis oder einem Verzicht (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., VV 1000 Rn. 27 f.). In dieser Konstellation kann der Rechtsanwalt keine Einigungsgebühr abrechnen.
Wird in der Abmahnung jedoch eine über die strafbewährte Unterlassungserklärung hinausgehende Regelung getroffen, z. B. eine Regelung über Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Verhalten des Schuldners ergeben, so kann sie die Grundlage zur Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bilden. In diesem Fall entsteht auch eine Einigungsgebühr für den Rechtsanwalt (vgl. zum Anerkenntnis: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., VV 1000 Rn. 27).
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