Mahnverfahren
Die Gebühren des Rechtsanwalts im Mahnverfahren richten sich nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 im Teil des Vergütungsverzeichnisses (VV). Der Rechtsanwalt kann im Mahnverfahren nachstehende Gebühren verdienen:
- Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber erhält er eine Gebühr von 1,0 (Nr. 3305 VV). Sofern der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr.1008 VV um jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, höchstens jedoch um 2,0 auf insgesamt 3,0. Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Mahnbescheid bei Gericht eingereicht hat, erhält er hierfür eine Gebühr von 0,5 gem. Nr. 3306 VV.
- Für die Erhebung des Widerspruchs erhält der Rechtsanwalt des Auftraggebers eine Gebühr von 0,5 gem. Nr. 3307 VV, berechnet nach dem Betrag, auf den sich der Widerspruch bezieht.
- Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,5 nach Nr. 3308 VV, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
- Gemäß Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV kann in allen Verfahren eine Terminsgebühr entstehen, mithin auch im Mahnverfahren.

