Fachanwaltsordnung
Die Fachanwaltsordnung im PDF-Format (Stand 01.01.2011) erhalten Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Neuregelung von § 4 Abs. 2 FAO ab dem 01.01.2011
Fortbildungspflicht bereits ab Beginn der theoretischen Ausbildung
In Ihrer Sitzung vom 15.06.2009 hat die Satzungsversammlung die Neuregelung des § 4 Abs. 2 FAO beschlossen, die zum 01.01.2011 in Kraft treten wird. Danach müssen Kolleginnen und Kollegen, die den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Jahr stellen, in dem sie den Fachanwaltslehrgang beginnen, bereits ab dem Jahr, in welchem sie den Lehrgang beginnen, Fortbildungsnachweise i.S.v. § 15 FAO erbringen. Damit die Kolleginnen und Kollegen sich jedoch nicht doppelt fortbilden müssen, werden die Lehrgangszeiten angerechnet. Praktisch relevant wird die Neuregelung damit vor allem in den Fällen, in denen der Fachanwaltslehrgang in einem Jahr begonnen wird und nach einer Unterbrechung beispielsweise von einem Jahr oder mehr wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen muss nunmehr in den Jahren, in denen der Fachanwaltslehrgang nicht mehr oder nur in einem Umfang von weniger als zehn Stunden besucht wird, die Fortbildung gemäß § 15 FAO nachgewiesen werden. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 FAO und der Verweisungsnorm in § 4 Abs. 3 Satz 2 FAO gelten gemäß Übergangsregelung ab dem 01.01.2012.
Neuerungen
Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet.
Fachanwaltsfortbildungen
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart bietet speziell für Fachanwälte Seminare und Fortbildungen an. Einen Überblick über die Fortbildungsveranstaltungen erhalten Sie im Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer.
Fortbildungspflicht (FAO)
Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
Verlängerung des Dreijahreszeitraums (FAO)
Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.
30. Juni 11
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07. März 11
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Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden...
10. Juli 09
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10. März 08
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10. April 07
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18. Januar 07
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17. Juli 06
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