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Anwaltlicher Datenschutz und Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz bezüglich mandatsbezogener Informationsverarbeitung - Ausnahme: Verarbeitung von Personendaten der Kanzlei
Für Rechtsanwälte stellt sich die Frage, ob sie wegen der am 23.05.2001 in Kraft getretenen Novellierung des BDSG verpflichtet sind, für ihre Kanzlei einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und ein sog. Verfahrensverzeichnis über automatisierte Datenverarbeitung zur Einsicht durch jedermann bereitzuhalten. Eine gewisse Verunsicherung bei Rechtsanwaltskanzleien ist insbesondere durch Hinweise in Werbeschriften von Dienstleistungsunternehmen für Kanzleisoftware ausgelöst worden, die entsprechende Produkte und Beratung unter Hinweis auf eine am 23.05.2004 abgelaufene Übergangsfrist gem. § 45 BDSG anbieten.
Die RAK Stuttgart erklärt, welche Grundsätze beim Umgang mit personenbezogenen Informationen zu beachten sind (siehe unten Übersicht).
1. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 4 e, f BDSG hat sich der Ausschuss für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nach der vorläufigen Stellungnahme vom 26.05.2004 (NJW 30/2004; S. XVI) ausführlich in der BRAK-Stellungnahme Nr. 31, September 2004 (siehe unten) mit der Frage der Anwendbarkeit des BDSG und der Frage der Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz in Anwaltskanzleien befasst. Der Ausschuss der BRAK verneint die Frage nach der Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien gem. § 4 f BDSG. Der Ausschuss stuft das anwaltliche Berufsrecht als vorrangig gegenüber den Regelungen des BDSG ein. Diese Auffassung hat die BRAK seit jeher vertreten.
„Es besteht demnach keine Verpflichtung für Rechtsanwälte, bezüglich mandatsbezogener Informationsverarbeitung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und ein Verfahrensverzeichnis bereitzuhalten“, erklärt der Geschäftsführer der RAK Stuttgart, RA Dr. Thomas A. Degen. Schon gar nicht zulässig ist wegen § 43 a Abs. 2 BRAO, §§ 2, 19 BORA, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Die gegenteilige Rechtsauffassung des DAV (Merkblatt des Informationsrechtsausschusses) ist daher falsch.
Das BDSG ist als Auffanggesetz konzipiert. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG bestimmt die Subsidiarität gegenüber anderen Rechtsvorschriften des Bundes, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind. Für die Anwaltschaft sind dies als Kernvorschriften des anwaltlichen Berufsgeheimnisses die §§ 203 StGB, 43 a BRAO, weshalb das BDSG auf Anwälte nicht anwendbar ist. „Gegen die Anwendung des BDSG auf Rechtsanwälte sprechen sowohl verfassungsrechtliche Gründe wie auch die Vorrangigkeit des Berufsrechts i.S.d. § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA unter Einschluss des Rechts zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB“, so RA Degen.
Dass das BDSG nicht als Rechtsgrundlage für den Umgang mit anwaltlichen Daten herangezogen werden kann, entspricht der wohl herrschenden Meinung (Rüpke, BRAK-Schriftenreihe, Freie Advokatur, Anwaltliche Informationsverarbeitung und Datenschutzrecht, München 1995; ders. NJW 2002, 2835; Abel, Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Auflage 2003 § 1 Rdn. 35).
„Es besteht keine Kongruenz zwischen dem Regelungsmodell des BDSG und der Sonderbeziehung Rechtsanwalt/Mandant“ erklärt RA Degen. Auch die Rechtsprechung beurteilt die Offenbarung fremder Geheimnisse durch Rechtsanwälte nach § 203 StGB und nicht nach dem BDSG (OLG Köln, NJW 2000, 3656).
2. Zu beachten ist jedoch, dass die Verarbeitung von Personendaten der Kanzlei anders zu beurteilen ist. Insofern gelten die Grundsätze des allgemeinen Datenschutzrechts. Danach ist ein auf diesen Verarbeitungsbereich beschränkter Beaufragter für Datenschutz in der Kanzlei zu bestellen, wenn die Voraussetzungen von § 4 f BDSG vorliegen, d.h. insbes. wenn in diesem Bereich mehr als vier Arbeitnehmer mit EDV-bezogener Verarbeitung zu tun haben. Nach Kenntnis des Ausschusses für Datenschutzrecht der BRAK sind staatliche Aufsichtsbehörden im Sinne des § 38 BDSG bislang allerdings nicht an Rechtsanwaltskanzleien mit der Forderung herangetreten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
3. Beim Umgang mit personenbezogenen Informationen sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die mandatsbezogene – und überwiegend personenbezogene – Datenverarbeitung des Rechtsanwalts ist durch die ihm aufgetragene Interessenvertretung gekennzeichnet. Diese macht einen entsprechend gesteuerten Informationsumgang erforderlich, welcher, allgemein eingegrenzt durch Sachlichkeitsgebot und Wahrheitspflicht, in besonderer Weise durch die Wahrung des Berufsgeheimnisses geprägt wird. Letzteres bleibt vom Datenschutzrecht „unberührt“ (§ 1 Abs. 3 S. 2 BDSG).
b) Dabei unterscheidet sich das Berufsgeheimnis in seiner Struktur wesentlich vom Schutz des „Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ derjenigen Personen, die durch die gespeicherten/verarbeiteten Daten von deren Inhalt her betroffen sind (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BDSG). Schon im Ausgangspunkt räumt das Berufsrecht dem Mandanten als Geheimnisherrn eine viel gewichtigere Stellung ein als Dritten, auf deren Person sich vom Anwalt verarbeitete Daten (auch) beziehen. So können Rechte auf Benachrichtigung und Auskunft i.S.d. §§ 33, 34 BDSG über vom Rechtsanwalt gespeicherte Daten von Dritten nicht geltend gemacht werden.
c) Die Tätigkeit des Anwalts wird insgesamt wesentlich geformt durch den fachorientierten Umgang mit Daten. Deren Verarbeitung hat für ihn nicht nur Unterstützungsfunktion. Anders als in den meisten gewerblichen Bereichen ist für den Rechtsanwalt die (argumentative) Verarbeitung von Informationen als solche gestalterisches Produkt zur unabhängigen Berufsausübung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Es besteht demzufolge ein enger Zusammenhang zwischen der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seiner – verfassungsrechtlich in Art. 5 GG geregelten – Freiheit der Rede und Meinungsäußerung. (de)

