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Akteneinsicht nach § 19 BORA

§ 19 BORA erweitert nicht das bestehende prozessuale Recht des Anwalts auf Akteneinsicht, sondern verpflichtet zu einer ordnungsgemäßen Handhabung. Hinsichtlich der Anwaltsrobe wird auf den Wortlaut des § 20 BORA und die örtlichen Besonderheiten verwiesen, über die die zuständige RAK Auskunft geben kann.

 

 

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